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Glossar

D

Deutscher
Unter Deutschen sind sowohl deutsche Staatsangehörige als auch in Deutschland aufgenommene Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge zu verstehen (Art. 116 I GG). Davon abweichend ist Deutscher im Sinne des StAG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG i.d.F. ab 1.1.2005).
Diskriminierung
lat.: discriminare - trennen Im deutschen Recht wird Diskriminierung als Begriff für einen Verstoß gegen die speziellen Gleichheitsgebote der Rechtsordnung, insbesondere des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verwendet (Pieroth/Schlink, Staatsrecht II. Grundrechte, Heidelberg, 15. Aufl. 1999, Rn 447; Jarass/Pieroth, GG, München, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn 105 ff.). Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG liegt eine Diskriminierung vor, wenn jemand "wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird." Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG erweitert den Schutz um Benachteiligungen wegen Behinderungen. Das Bundesverfassungsgericht nähert sich Art. 3 Abs. 3 GG unter zwei in gewisser Hinsicht gegenläufigen Aspekten: einerseits sieht es Diskriminierungen, also Verstöße gegen diese Vorschrift, als nicht zu rechtfertigen an, so dass jede Ungleichbehandlung im Hinblick auf eines der Merkmale unmittelbar einen Grundrechtsverstoß zur Folge hat. Andererseits tendierte es aber bisher zu einer sehr restriktiven Auslegung des Tatbestandes (vgl. Jarass/Pieroth, aaO). Grundsätzlich sind an Art. 3 Abs. 3 GG nur die staatlichen Gewalten gebunden. Durch ein derzeit in der Beratung befindliches Antidiskriminierungsgesetz (Migrationsrecht.net berichtete, s. News vom 7. Februar 2005, http://www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=174) will die Bundesregierung den Gleichheitsgeboten auch unter Privaten Geltung verschaffen. Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4. November 1950 (EMRK) enthält ebenfalls ein Diskriminierungsverbot in den Worten: "Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden." Mit der Formulierung "der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten" statuiert sie jedoch einen notwendigen Bezug zu einer Einwirkung auf ein sonstiges Recht der Konvention, das Diskriminierungsverbot ist also ein unselbständiges oder akzessorisches (vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Kehl u. a., 2. Aufl. 1996, Art. 14 Rn 3 ff.).
Doppelstaater
Person mit zwei Staatsangehörigkeiten.
Duldung
Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Mit der Duldungsbescheinigung wird dokumentiert, dass der weitere Aufenthalt zwar rechtswidrig, aber für sich genommen nicht strafbar ist.

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