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Glossar

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Familiennachzug
Zuzug von Familienangehörigen eines Deutschen oder eines Ausländers zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich (u.a. auch Geburt eines ausländischen Kindes in Deutschland).
Familienzusammenführungsrichtlinie
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003). Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige fest, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und unterstreicht, wie wichtig eine Integrationspolitik ist, die darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Notwendigkeit unterstrichen, die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu harmonisieren. Er hat insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen und eine energischere Integrationspolitik verfolgen sollte. Mit dieser Richtlinie sollen in das Gemeinschaftsrecht gemeinsame Vorschriften über das Recht auf Familienzusammenführung eingefügt werden, das Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Derzeit wird dieses Recht nur in internationalen Rechtsakten, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, anerkannt. Die Lage in den Mitgliedstaaten ist sehr uneinheitlich. Die Familienzusammenführung schützt jedoch die Einheit der Familie und erleichtert die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten. Daher muss sie ein anerkanntes Recht im gesamten Hoheitsgebiet der Union darstellen. Die Familienzusammenführung beantragen können Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit sind und begründete Aussicht darauf haben, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung als Flüchtling beantragen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde oder die einen subsidiären Schutz genießen bzw. auf Familienangehörige eines Unionsbürgers. Die Richtlinie kommt ungeachtet möglicherweise günstigerer Bedingungen, die in den nationalen Gesetzen anerkannt sind, zur Anwendung. Folgende Personen können das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen: • der Ehegatte des Zusammenführenden; • die minderjährigen Kinder des Ehepaares einschließlich der adoptierten Kinder (minderjährige Kinder dürfen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nicht volljährig und nicht verheiratet sein) Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, zur Familienzusammenführung folgender Personen eigene Bestimmungen zu erlassen: • direkte Verwandte ersten Grades in aufsteigender Linie • volljährige, unverheiratete Kinder • nicht eheliche Lebenspartner. Die Mehrehe wird nicht anerkannt, d.h. nur eine Frau kann das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen. Auch die Kinder der nicht zugelassenen Ehefrauen sind vom Recht auf Familienzusammenführung ausgeschlossen, sofern das Kindeswohl nicht eine Zusammenführung erfordert (in Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989). Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Familienzusammenführung vom Zusammenführenden oder den Mitgliedern seiner Familie, die ihm nachziehen wollen, gestellt werden kann. Außer in Sonderfällen befinden sich die im Antrag bezeichneten Familienangehörigen während des Verfahrens außerhalb der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat verfügt zur Antragsprüfung über höchstens neun Monate (ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs). Dem Antrag sind bestimmte Unterlagen beizufügen. Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen können aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit verweigert werden. Aus den gleichen Gründen kann eine bereits erteilte Aufenthaltsgenehmigung entzogen oder nicht verlängert werden. Vom Zusammenführenden kann der Nachweis verlangt werden, dass er über einen angemessenen Wohnraum verfügt, der den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen genügt, sowie über eine Krankenversicherung und feste Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Ein Mindestaufenthalt von höchstens zwei Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat kann ebenfalls zur Bedingung für den Nachzug der Mitglieder seiner Familie gemacht werden. Für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen gelten besondere Bestimmungen (z.B. für den Begriff „Familienmitglied", die Unterlagen zum Nachweis familiärer Bindungen, die Voraussetzungen in Bezug auf Wohnraum, Krankenversicherung und feste Einkünfte). Den Familienangehörigen wird ein Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der des Titels des Zusammenführenden ausgestellt. Darüber hinaus haben die Familienangehörigen Zugang zur Ausbildung, zu einer Erwerbstätigkeit und zu beruflicher Bildung. Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt haben der Ehegatte oder der nicht verheiratete Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel. Liegt Betrug vor (Urkundenfälschung, Scheinehe usw.), wird der Antrag abgelehnt. Im Falle der Verweigerung können die Betroffenen Rechtsbehelfe einlegen. Die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie bis spätestens 3. Oktober 2005 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die neuen Vorschriften. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens am 3. Oktober 2007 Bericht und schlägt ggf. notwendig gewordene Änderungen vor. Die Richtlinie ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d.h. am 3.10.2003, in Kraft getreten.
Flüchtling
Außer den völkerrechtlich oder innerstaatlich festgelegten Arten von (ausländischen) Flüchtlingen (s. Asylberechtigter, Asylbewerber, Ausländischer Flüchtling) gibt es weitere außerhalb ihrer Heimat lebenden Personengruppen, die meist pauschal als De-facto-Flüchtlinge bezeichnet werden, obwohl sich teilweise auf rechtliche Abschiebungshindernisse berufen können (s. auch „Subsidiärer Schutz“).
Flüchtling
Bezeichnung von Personen, die aufgrund von Verfolgung oder ähnlichen Maßnahmen ihre Heimat verlassen müssen. Wenn sie ihren Heimatstaat nicht verlassen, handelt es sich um Binnenflüchtlinge; dazu zählten auch die innerdeutschen Flüchtlinge bis zur Wiedervereinigung. Ausländische Flüchtlinge können als politisch Verfolgte anerkannt werden oder subsidiären Schutz erhalten.
Flüchtlingsanerkennung
Anerkennung eines politisch Verfolgten als ausländischer Flüchtling auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention. Teilweise Unterschiede zur Asylanerkennung hinsichtlich Exilpolitik und Drittstaatenklausel.

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