Glossar
I
- Illegale Einwanderung
- Überschreiten der Grenzen unter Umgehung der einreiserechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Dies liegt insbesondere vor, wenn eine Person einreist, ohne hierzu durch Visum, Reisepass oder eine Ausnahmegenehmigung berechtigt zu sein. Dem steht es gleich, wenn ein Migrant/eine Migrantin im Aufnahmestaat unberechtigt verweilt, nachdem der zunächst ordnungsgemäß erteilte Aufenthaltstitel abgelaufen ist.
Arbeitgebern bietet die illegale Ausländerbeschäftigung trotz rechtlicher Sanktionen Anreize, Migranten zu niedrigeren Löhnen als einheimische Arbeitnehmer zu beschäftigen; ferner fallen keine Sozialabgaben an. Die auf diese Weise entstandenen ökonomischen Beziehungen stellen die sog. Schattenwirtschaft dar. Wegen des Lohngefälles und der erheblichen Kaufkraftunterschiede zwischen den Staaten stellen auch niedrigste Löhne in Europa oftmals einen Anreiz dar, die Migrationsbarrieren - zunehmend mittels Schleppern - zu überwinden.
Zum gesellschaftlichen Problem wird die illegale Ausländerbeschäftigung vor allem durch den Einnahmeverlust im System der sozialen Sicherung. Außerdem besteht die Gefahr, dass reguläre Arbeitsplätze durch illegal Beschäftigte ersetzt werden. Wegen ihrer Stellung als illegale Migranten sind diese weitgehend schutzlos - insbesondere gegenüber Arbeitgebern. Sie haben keinerlei soziale Absicherung.
Illegale Einwanderung steht oft im Zusammenhang mit Menschenhandel und Schleuserkriminalität.
- Innenministerkonferenz (IMK)
- Die IMK ist eine regelmäßige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, an der auch der Bundesinnenminister teilnimmt.
- Integrationshürden
- Kontinuierlich auftauchende Hindernisse bei der Eingliederung von zugezogenen in einer neuen Umgebung.
- Integrationskurse
- Allgemeines
Im Zuwanderungsgesetz ist ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse und Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands) für Ausländer und Spätaussiedler gesetzlich geregelt. Die Regelungen sehen als Grundbaustein der Integration in Deutschland Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler vor. Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland (insgesamt 630 Stunden).
Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
Ein Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen setzt voraus, dass erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für einen dauerhaften und unbeschränkten Aufenthaltszweck erteilt wird. Der Anspruch wird von uns bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüft. Besteht ein Anspruch, erhält die betreffende Person einen Berechtigungsschein zur Kursteilnahme. Damit kann die Anmeldung zu einem Kurs bei einem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zertifizierten Kursträger nach eigener Wahl erfolgen.
Teilnahme ohne Anspruch
Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und Angehörige eines Staates der Europäischen Union besitzen zwar keinen Teilnahmeanspruch, können aber im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu Integrationskursen zugelassen werden. Für diese Zulassung bedarf es eines schriftlichen Antrags an das BAMF, das über die Zulassung entscheidet. Antragsformulare und Merkblätter erhält man unter www.bamf.de
Hinweise zu den Kursen
Zur Teilnahme an den Integrationskursen sind Personen berechtigt, die einen Teilnahmeanspruch haben oder die zur Teilnahme verpflichtet sind, sowie diejenigen, die durch das BAMF im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen worden sind. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs entfällt jedoch hinsichtlich der Teilnahme am Basis- und am Aufbausprachkurs dann wieder, wenn die Person bereits über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Die Feststellung, ob solche Kenntnisse bereits vorliegen, trifft nicht die Ausländerbehörde, sondern der Sprachkursträger im Zusammenhang mit dem Sprachstandstest zu Beginn der Sprachkurse. Der Teilnahmeanspruch besteht nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine schulische Ausbildung beginnen oder fortsetzen.
Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder dessen Wegfall. Die Dauer der Teilnahmeberechtigung bei Nichtantritt, Abbruch oder Unterbrechung des Integrationskurses auf Grund Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Arbeitsaufnahme nach vorherigem Bezug von Sozialleistungen oder aus anderem wichtigen Grund kann von der Ausländerbehörde auf Antrag verlängert werden.
Für die Teilnahme an einem Integrationskurs wird vom Sprachkursträger eine Kostenbeteiligung von € 1,- pro Kursstunde erhoben. Den Rest der Kosten finanziert der Staat. Aus besonderen Gründen können beim BAMF Anträge auf Befreiung von dieser Zuzahlung und die Erstattung von Fahrtkosten zu den Kursen beantragt werden. Antragsformulare und weitere Informationen erhält man unter www.bamf.de
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