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Glossar

M

Mehrstaater
Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten.
Menschenhandel
Unter dem Begriff Menschenhandel wurden ursprünglich der Handel mit Frauen, die der Prostitution zugeführt wurden, verstanden. In den letzten Jahren wurde der Begriff mehr und mehr ausgeweitet und umfasst heute alle Handlungen, durch die Menschen jeglichen Geschlechts oder Alters in ein Ausbeutungsverhältnis gezwungen werden, wobei ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Darunter fallen alle Formen der sexuellen Ausbeutung (z.B. Zwangsprostitution), aber auch die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Entnahme von Organen. Insbesondere der Menschenhandel mit dem Ziel der Prostitution wird häufig auch Frauenhandel genannt.
Menschenrechte
Der Begriff der Menschenrechte kann aus äußerst unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet und definiert werden. Eine allgemein gehaltene, eher politologische Definition bietet J. Ipsen eingangs seines Lehrbuchs Staatsrecht II an (Neuwied u. a., 2. Aufl. 1998, Rn 1): danach sind Menschenrechte solche Rechte, "die meist in revolutionären Bewegungen erkämpft und nach deren Sieg verbürgt worden sind, um dem Einzelnen oder Gruppen den errungenen Rechtszustand zu sichern." In diesem Zusammenhang weisen Pieroth/Schlink (Grundrechte. Staatsrecht II, Heidelberg, 15. Aufl. 1999, Rn 18), zutreffender Weise ergänzend darauf hin, dass eine Definition von Recht - und damit auch Menschenrechten - nicht ohne Kenntnis von den geschichtlichen Grundlagen seiner Entstehung auskommen kann. Der hier gebotenen Kürze wegen sei daher allein auf drei Definitionsansätze eingegangen: 1. Die Virginia Bill of Rights von 1776 geht in ihrem Art. 1 von folgendem, die theoretischen Grundlagen der damaligen Zeit widerspiegelnden Menschenrechtsbegriff aus: "Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status der Gesellschaft annehmen, durch keine Abmachung ihre Nachkommen berauben oder entkleiden können, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen." 2. Aus dem Kontext der Rechtslage in Frankreich 1789, 1946 und heute gewinnt J.-J. Israel (Droits des Libertés fondamentales, Paris 1998, I.1.1, § 1 A 4, S. 24) folgende Definition: Im weiten Sinne sind Menschenrechte Vorrechte, die von Regeln regiert werden und die eine Person in ihren Beziehungen zu anderen Menschen und der Herrschaftsgewalt innehat. Die Rechte sind nach Israels Ansicht Quelle der Freiheit des Menschen. 3. Umgekehrt geht Ipsen wiederum davon aus, dass das menschliche Handeln grundsätzlich frei ist und die Menschenrechte nur dem rechtlichen Schutz vor Einwirkungen verleihen, was menschlichem Handeln ohnehin schon möglich ist. Dies legt er im Zusammenhang mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber der klassischen Terminologie der Grundrechtsprüfung dar (aaO, passim, v. a. Rn 117 ff.) Die deutsche Staatsrechtslehre verwendet den Begriff der "Menschenrechte" als Gegenbegriff zu den "Bürgerrechten", die sich im Grundgesetz dadurch unterscheiden, dass sie entweder auf "jeden Deutschen" oder "jeden" bzw. alle Bezug nehmen oder im letztgenannten Fall den Personenkreis gar nicht definieren und mithin auch nicht einschränken. Für diese Unterscheidung wird auch das - sprachlich zweifelhafte - Begriffspaar "Jedermann-Grundrechte" und "Deutschengrundrechte" (sic!) verwendet. Neben dem Menschenrechtsbegriff des Staatsrechts existiert auch ein völkerrechtlicher Menschenrechtsbegriff, der in der Regel von den entsprechenden völkerrechtlichen Rechtsquellen vorausgesetzt und enumerativ ausgefüllt wird. Auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4. November 1950 (EMRK) gibt keine allgemeingültige Menschenrechtsdefinition, und im Stichwortverzeichnis des Standardwerkes zur EMRK von Frowein/Peukert sucht man den Begriff vergeblich. Allerdings kann man aus Art. 1 der EMRK Rückschlüsse auf das Verständnis der Unterzeichnerstaaten vom Menschenrechtsschutz ziehen: er definiert den zeitlichen, sachlichen und räumlichen Geltungsbereich der materiellen Bestimmungen der Konvention. Sie werden allen der Jurisdiktion der Unterzeichnerstaaten unterstehenden Personen (natürlichen, juristischen Personen und sonstigen Personenverbänden) unabhängig von deren Staatsan-/-zugehörigkeit gewährt. Dabei drückt der Begriff Jurisdiktion zugleich aus, dass für die räumliche Geltung nicht allein das Staatsgebiet des jeweiligen Unterzeichnerstaates ausschlaggebend ist. Gebunden an die Gewährleistung sind alle staatlichen Gewalten. Dafür haften die Staaten unabhängig davon, ob sie im Einzelfall die Möglichkeit der Verhinderung einer Verletzung hatten (vgl. zu alledem Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl., Straßburg u. a. 1996, Art. 1 Rn 1 ff.).
Migrant
Staatsangehöriger eines anderen Landes oder Staatenloser, der kurzfristig oder auf Dauer zuwandert.
Migration
Migration bedeutet Wanderung von Individuen oder Gruppen im geografischen oder sozialen Raum (Duden, Fremdwörterbuch, 4. Auflage 1982). Im Kontext Ausländerrecht wird der sonst eher soziologisch und informationstechnisch (Datenmigration) geprägte Begriff der Migrantin / des Migranten als Oberbegriff für Menschen nicht deutscher Herkunft benutzt und schließt außer Ausländern (im rechtlichen Sinne) auch eingebürgerte deutsche Staatsangehörige und Aussiedler ein. Von Migranten unterscheiden sich Flüchtlinge dadurch, dass sie ihre Länder nicht aus freiem Willen verlassen, sondern dazu gezwungen werden. Der markanteste Unterschied zwischen Flüchtlingen und Migranten ist, dass Wirtschaftsmigranten den Schutz Ihrer Heimatländer genießen, Flüchtlinge hingegen nicht. Wirtschaftsmigranten erfüllen nicht die Kriterien für den Flüchtlingsstatus und haben daher keinen Anspruch auf internationalen Schutz als Flüchtlinge (UNHCR, Flüchtlingsschutz, Leitfaden für Parlamentarier, deutsche Übersetzung, März 2003, S. 55). Arbeitsmigranten sind Menschen die aus ihrer Heimat zum Zweck einer Arbeit in ein fremdes Land auswandern. Dabei ging (und geht auch heute noch) die Wanderung vorwiegend aus industriell unterentwickelteren Ländern in die Industrienationen...

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