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Ramadan
Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondjahres. Er dauert 29 bis 30 Tage und beginnt mit der "Geburt des neuen Mondes", der ersten Mondsichel nach dem Neumond. Viele halten sich an die Regel, dass die Mondsichel mit bloßem Auge sichtbar sein muss. Andere richten sich nach dem errechneten Mondkalender oder der Sichtung des Mondes in der Türkei oder Saudi-Arabien. Das Fasten im Monat Ramadan ist einer der fünf Grundpfeiler des Islam. Während dieser vier Wochen, die sich wegen der kürzeren Dauer des islamischen Mondjahres von Jahr zu Jahr um etwa elf Tage verschieben, ist den Moslems von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr untersagt.
Rassismus
Als soziales Phänoment bezeichnet Rassismus die Diskriminierung einer von Rassisten und Rassistinnen als "Rasse" deklarierten Gruppe durch eine andere. Rassismus ist infolge der Kolonialisierung und Dekolonisation noch immer ein virulentes Problem auf dem afrikanischen Kontinent, aber auch in den Industriestaaten gibt es bis dato einen Nährboden für Rassismus. In rechtlicher Hinsicht spielt Rassismus in der deutschen und der internationalen Rechtsordnung im Bereich der Menschenrechte als rechtsverletzendes Verhalten eine Rolle. Im deutschen Recht enthält Art. 3 Abs. 3 GG ein Rassismusverbot, auf das die Grundsätze über die Ungleichbehandlung Anwendung finden (s. dazu den Artikel "Diskriminierung" hier im Lexikon von Migrationsrecht.net). Rasse im Rechtssinne bezieht sich auf Gruppen mit bestimmten wirklich oder vermeintlich biologisch vererbbaren Merkmalen (Jarass/Pieroth, GG, München, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn 110). Bemerkenswert ist, dass in der modernen Debatte um den Rassismusbegriff die Tendenz dahingeht, schon die Annahme der Existenz von Menschenrassen als rassistisch anzusehen. Auf internationaler Ebene gilt als Leitlinie die Definition aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das noch vor den beiden Menschenrechtspakten bereits am 4. Januar 1969 für die ersten Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist - im selben Jahr auch noch für Deutschland (BGBl. II S. 961). Dort heißt es in Art. 1 Abs. 1 (zu finden auf den Seiten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder unter http://www.vilp.de/Depdf/d138.pdf, 78,5 K): "In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "Rassendiskriminierung" jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird." Ferner stellen die weiteren Absätze des Art. 1 klar, dass die Bevorzugung eigener Staatsbürger und Minderheitenschutz keinen Rassismus im Sinne der Konvention darstellen. Die Ziele der Antirassismus-Konvention wurden zuletzt unter anderem durch die Resolution 51/81 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 1996 (A/RES/51/81) bekräftigt.
Ruanda (Rwanda)
Republik in Zentralafrika. 26 338 km², ca. 8,5 Millionen Einwohner, Hauptstadt: Kigali; Amtssprachen: Französisch, Kinyarwanda, Englisch. Das heutige Ruanda gehörte mit dem Gebiet, das ungefähr innerhalb der heutigen Grenzen liegt, von 1899 an als Militärdistrikt zur Kolonie „Deutsch-Ostafrika“. Nach dem Ersten Weltkrieg unterstellte es der Völkerbund Belgien als Mandatsgebiet. Belgien erreichte zwar eine Verfestigung der unbeständigen Situation im Lande, dies aber unter erheblicher Bevorzugung der Bevölkerungsgruppe der Tutsi, die nur zirka fünfzehn Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachten. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi oder Hutu wurde in die Personenstandsdokumente aufgenommen, und nur die Tutsi hatten Zugang zur Beschäftigung im Öffentlichen Dienst. Im Zuge der Dekolonialisierungsdiskussionen in den 1950er Jahren nahmen die lange unterdrückten sozialen und politischen Spannungen deutlich zu. In der Zeit zwischen der Umwandlung der Staatsform von der Monarchie in eine Republik 1961, der Unabhängigkeit Ruandas 1962 und einem Friedensabkommen zwischen der Regierung und der paramilitärischen tutsi-kontrollierten Front Patriotique Rwandais (FPR) 1993 verschob sich das Kräfteverhältnis zwischen verschiedenen Hutu-Gruppen und den Tutsi immer wieder. Diese Prozesse wurden auch immer wieder durch gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt, vor allem zu Beginn der 1990er Jahre. Dem Abschluss des Friedensabkommens von 1993 folgte bis zum Eintritt in dessen Umsetzung der Bürgerkrieg des Jahres 1994, der die Weltgemeinschaft erschütterte und dennoch nicht zu entschiedenem und effektivem Handeln bewegte. Ihm bereitete eine von der Regierung geduldete Hasskampagne von Hutu-Extremisten den Boden, die über die Medien verbreitet wurde und sich gegen die Tutsi und versöhnungsbereite Hutu richtete. Nach dem nie aufgeklärten Abschuss des Flugzeuges von Juvénal Habyarimana, dem Armee- und Staatschef Ruandas, über Kigali am 6. April 1994 artete die angespannte Situation in einen Blutrausch und einen offenbar von langer Hand geplanten, durch die Regierung zumindest unterstützten Völkermord aus, dem schätzungsweise zwischen 800 000 und 1 000 000 Menschen der durch die Propaganda angefeindeten Gruppen zum Opfer fielen. Als im Juli die FPR zur Gegenoffensive überging, flüchteten in der Folge 2 000 000 Hutu aus Ruanda in die Nachbarländer; eine Vielzahl von ihnen wurden 1996 zur Rückkehr gedrängt. Die 1993 eingesetzte UN-Blauhelmmission verfügte nur über ein Beobachtungsmandat und erwies sich als viel zu schwach, um die Lage unter Kontrolle zu bringen; sie wurde durch eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. April 1994 sogar noch auf 270 Mann reduziert. Internationale Truppen nennenswerter Stärke (ca. 5 500 Soldaten) kamen erst Ende Juni 1994 wieder ins Land, um die zu diesem Zeitpunkt sich bereits abzeichnende Umsetzung des Friedensabkommens zu begleiten. Im Rahmen der Realisierung verfestigte sich das Machtmonopol der Tutsi, das auf die effektive Gegenoffensive gegründet war. Ab 1995 versuchte der UN-Strafgerichtshof für Ruanda, später unterstützt von lokalen Gerichten (Gacaca), den Völkermord juristisch aufzuarbeiten und wenigstens hinsichtlich eines Teils der 120 000 der Beteiligung Verdächtigen Recht zu sprechen. 2003 wurde der Friedensprozess formal durch die Verabschiedung einer neuen Verfassung per Volksentscheid und allgemeine Wahlen zu einem neuen Parlament und eines neuen Staatschefs abgeschlossen.

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