III. Einreiseverweigerung nach Art. 13 SGK

IV. Annullierung und Aufhebung eines Visums nach Art. 34 VK

V. Sonstige Vorgaben

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III. Einreiseverweigerung nach Art. 13 SGK

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Die nationale Zurückweisungsregelung wird durch Art. 13 i.V.m. Anhang V Teil A SGK in Teilen verdrängt. Die gemeinschaftsrechtliche Zurückweisungsbestimmung genießt gegenüber § 15 Anwendungsvorrang. Die Überschneidung mit dem Anwendungsbereich der Fallgruppen des § 15 Abs. 2 wirkt sich vor allem in den Rechtsfolgeaussprüchen aus. Denn das nationale Recht stellt die Zurückweisung in § 15 Abs. 2 in das Ermessen der Grenzbehörde, während Art. 13 Abs. 1 SGK eine zwingende Zurückweisung („wird die Einreise verweigert“) vorschreibt. Insbesondere § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird durch die ermessenslenkende Funktion dahingehend verändert, dass eine zwingende Zurückweisung erfolgen muss, da der Drittstaatsangehöriger nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt und nicht unter Art. 5 Abs. 4 lit. b, c SKG (Ausnahme-Visa an der Grenze) fällt. Ausnahmen können sich insoweit im Rahmen der noch verbleibenden Ermessensausübung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SGK oder dem jeweiligen nationalen Vorschriften ergeben.
Art. 13 SGK enthält keine VA-Befugnis, sondern legt zwingende Zurückweisungsgründe und Verfahrens- sowie Rechtsschutzregelungen fest. Die Zurückweisung erfolgt daher auch in Fällen, in denen Art. 13 SGK den Zurückweisungsgrund aufgrund der nationalen Befugnisnorm des § 15 bildet (ebenso Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 516.) .
Davon unberührt bleibt nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SGK die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Nach Art. 13 Abs. 4 SGK stellen die Grenzschutzbeamten sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten nicht betritt (Garantenstellung an der Außengrenze).

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Art. 13 SGK regelt die Zurückweisung von Drittstaatsangehöriger, die einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten anstreben. Eine Zurückweisung muss grundsätzlich (Ausnahme nur nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 SGK) erfolgen, wenn in der Person des Drittstaatsangehörigen eine der nachfolgenden Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK nicht vorliegt:

  • Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen. Hier besteht eine Überschneidung mit § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1.
  • Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der VO (Nr.) 539/2001 (EU-VisumVO) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Hier besteht eine Überschneidung mit § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
  • Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalt belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalt als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Hier besteht eine Überschneidung mit § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 2 lit. a.
  • Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. Hier besteht eine Überschneidung mit § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3, sofern von Deutschland eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt wurde und keine Betretenserlaubnis oder Befristungsregelung dagegen spricht.
  • Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Hier besteht eine Überschneidung mit § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 1.

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Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung ist kraft Gemeinschaftsrechts nach Art. 13 Abs. 3 Satz 4 SGK sofort vollziehbar. Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B SGK erteilt. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehöriger ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensregelungen sollen die einheitliche und richtige Verfahrensweise der Zurückweisung sicherstellen. Die Verletzung der Verfahrensregelungen führt zur Rechtswidrigkeit und kann nicht nach § 46 VwVfG geheilt werden, soweit es sich um absolute Verfahrensregelungen handelt.
Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt. Im Falle einer Einreiseverweigerung füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das im SGK vorgesehene Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars. Weiter bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht. Zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem genannten Standardformular aufgeführt sind. Der Grenzschutzbeamte unterrichtet die zentralen Behörden unverzüglich über diese Entscheidung; erfasst die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.

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IV. Annullierung und Aufhebung eines Visums nach Art. 34 VK

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Annullierung oder Aufhebung eines einheitlichen Visums erfolgt seit 05.04.2010 einheitlich un-ter Vorrang des Europarechts durch die Bestimmungen des Art. 34 VK (vgl. hierzu auch bei § 6 Rn. 57). Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht. Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt (anwendbar seit 05.04.2011, vgl. Art. 58 Abs. 5 VK). Ein Visuminhaber, dessen Vi-sum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde ge-mäß Abs. 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitglied-staat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem in-nerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben (das Visa-Informationssystem (VIS) ist am 11.10.2011 um 8 Uhr MEZ in der ersten Anwendungsregion Nordafrika in Betrieb gegangen, s. News in MNet).

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Nicht belegt.

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V. Sonstige Vorgaben

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Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer (Art. 2 Nr. 14 SGK) an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor: Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehöriger gemäß Art. 26 SDÜ und gemäß der RL 2001/51/EG zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden; sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehöriger, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.

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Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu der Behörde her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.

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