Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch G vom 15.08.2019 - in Kraft ab 01.03.2020

Fassung ab 01.03.2020:

(1) 1Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. 2Eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)
oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine
anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-
EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde,
gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden
Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

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