Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 - Inkrafttreten: 01.03.2020

Fassung ab 01.03.2020:

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) 1Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung
und Zurückschiebung nicht entgegen. 2Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung
der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im
Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) 1Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. 2Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit
eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

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