Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch G vom 27.07.2015 - in Kraft ab 01.08.2015 (siehe unten "Chronik")

(1) 1Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner
Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. 2Sie kann der Bundesregierung Vorschläge
machen und Stellungnahmen zuleiten. 3Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.

(3) 1Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass öffentliche Stellen
des Bundes Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte
von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. 2Sie kann diese
Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren
vorgesetzter Stelle zuleiten. 3Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet,
Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. 4Personenbezogene Daten übermitteln
die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat
oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

Zugehörige Dokumente

iconChronik des § 94 AufenthG

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