Übersicht FamFG

(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. 2Es hat die
Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. 3Für Aussetzungen
bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. 4Die Aussetzung kann mit
Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht
erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Zugehörige Dokumente

iconFamFG (Gesamtkommentierung)

Zugehörige Kommentierungen