Übersicht FamFG

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf
der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund
für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) 1Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2Das
Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

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