Übersicht FamFG

(1) 1Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf
richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. 2Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum
Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der
Betroffene freizulassen.
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten,
ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu
entscheiden.