Übersicht FreizügG/EU

Eingefügt durch G vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970, ber. 2008 I S. 992); zuletzt geändert durch G vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416) - in Kraft ab 24.11.2020

1Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.

Zugehörige Dokumente

 

 

Zugehörige Kommentierungen

Nur für Mitglieder

  • Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren