Übersicht FreizügG/EU

Vom 30.07.2004 (BGBl. I S.1950), zuletzt geändert durch G vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416) - in Kraft ab 24.11.2020.

¹Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. ²Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Zugehörige Dokumente

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