Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 10 [Anspruch auf Einbürgerung]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (17.01.2019)

 

Inhaltsverzeichnis

1. Gewöhnlicher Aufenthalt

2. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

2.1 Definition

2.2 Unterbrechung der Rechtmäßigkeit

2.3 Aufenthaltsgestattung

2.4 Aufenthaltstitelfiktion und Rechtmäßigkeitsfiktion

 

1. Gewöhnlicher Aufenthalt

Das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts entspricht inhaltlich der wortgleichen Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 11
BVerwG, U. v. 29.03.2007 – 5 C 8.06 – BVerwGE 128, 254, Rn. 9

bzw. der Vorgängerregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG.

BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31.03 – BVerwGE 122, 199 <202>

Es enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen.

Der im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" in Art. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbK) - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101). Bezüglich beider Begriffe kann an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 12
BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31.03 – BVerwGE 122, 199 <202 f.> m.w.N.

Danach hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierfür bedarf es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit. Nicht erforderlich ist indes, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat; auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und ein bloßer Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 13

Für diese Feststellung bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Denn es genügt nicht, dass er sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten will, er muss dazu auch die Möglichkeit haben. Daran fehlt es, wenn er nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben kann, weil sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird. Dies zu entscheiden und durchzusetzen ist Sache der Ausländerbehörde. Wenn nach den ausländerrechtlichen Vorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts abzusehen ist, ist auch im Staatsangehörigkeitsrecht die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 14
BVerwG, U. v. 23.02.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 <124 f.>

 

2. Rechtmäßiger Aufenthalt

2.1 Definition

Ein ausländischer Elternteil hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland, wenn sein Aufenthalt genehmigungsfrei ist oder im Fall der Genehmigungspflicht insbesondere auf einem erteilten Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnis beruht oder kraft Gesetzes fiktiv erlaubt ist.

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird bei Drittstaatsangehörigen vor allem durch den Besitz eines Aufenthaltstitels vermittelt (§ 4 AufenthG). Rechtmäßig ist aber auch ein Aufenthalt auf der Grundlage einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG; Gleiches gilt für einen nach § 81 Abs. 2 AufenthG erlaubnisfreien Aufenthalt

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 17

 

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wurde.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 17 ff. aA noch BVerwG, U. v. 23.02.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <127>

Diese Rechtsprechung hat der 1. Senat des BVerwG unter Geltung des neuen Systems der Aufenthaltstitel nach Aufenthaltsgesetz aufgegeben. Denn danach kann sich im Grundsatz jede Aufenthaltserlaubnis in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfestigen. Das Prinzip der Deckungsgleichheit von rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt führt daher nicht dazu, dass für einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes von vornherein nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen ein Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels war, dem kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck zugrunde lag.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 17

Nach dem Aufenthaltsgesetz wird jede Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) mit der Folge, dass eine Verlängerung - abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 AufenthG - möglich ist, solange dieser Aufenthaltszweck fortbesteht (§ 8 Abs. 1 AufenthG) oder an seine Stelle ein anderer - nach dem Gesetz eine Verlängerung ermöglichender - Aufenthaltszweck getreten ist (vgl. etwa § 31 Abs. 1 AufenthG und § 16 Abs. 4 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz kennt - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - auch keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte. Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 18

Damit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben. Diese wird zwar nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt mit der Folge, dass während eines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG aber als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert und/oder es kann - wie hier - unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden. Auch kann sie bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks durch eine Aufenthaltserlaubnis für diesen anderen Aufenthaltszweck ersetzt werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen unter dem Ausländergesetz. Dort war der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken nicht eigenständig geregelt; er konnte nur über eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG ermöglicht werden, die als Aufenthaltstitel für einen bestimmten, seiner Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck aber mit einer die weitere Verfestigung grundsätzlich hindernden gesetzlichen Sperrwirkung verbunden war (§ 28 Abs. 1 und 3 AuslG).

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 19

Abgesehen davon ist bei der Berechnung der erforderlichen Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften die Dauer des Aufenthalts eines erfolgreichen Asylverfahrens im Falle einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG in unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG und ohne eine solche in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wurde.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 12

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seit acht Jahren wird daher grundsätzlich durch den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung vermittelt.

BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31/03 – BVerwGE 122, 199 zu § 4 Abs. 3 StAG

Bei der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts geht es darum, ob der einen gewöhnlichen Aufenthalt begründende Daueraufenthalt rechtmäßig war. Hierzu bedarf es keiner Prognose, sondern es ist retrospektiv zu prüfen, ob die dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitel diesen Daueraufenthalt abdecken. Dabei ist auch eine für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, wenn sie zu einem Daueraufenthalt geführt hat. Denn dann ist dem Ausländer in der Rückschau schon mit der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 20

Aus der Formulierung "seit acht Jahren" ergibt sich, dass der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt während des gesamten, vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss.

BVerwG, U. v. 23.02.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 <129>

 

2.2 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit

Dabei sind allerdings kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit, die darauf beruhen, dass der maßgebliche Elternteil nicht rechtzeitig die Erteilung oder Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hat, nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 26

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ("seit acht Jahren") schließt unschädliche Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht aus.

BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31/03 – BVerwGE 122, 199
BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 26 ff.

Eine durch eine wenige Tage verspätete Antragstellung bewirkte Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ist integrationsunschädlich.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15 – juris, Rn. 28 zu § 4 Abs. 3 StAG

Das vom Gesetzgeber mit dem 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt verfolgte Ziel, auf der Grundlage einer gelungenen Integration eine Einbürgerung vorzunehmen, wird nicht bereits dann verfehlt, wenn der Ausländer bei einem insgesamt mindestens achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt, der sich bei nicht privilegierten Drittstaatsangehörigen zudem rechtlich durch den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts verfestigt haben muss, lediglich wegen eines um wenige Tage verspäteten Verlängerungsantrags für kurze Zeit nicht rechtmäßig war. Eine derartige - lediglich auf einem formalen Verstoß gegen ausländerrechtliche Obliegenheiten beruhende - Unterbrechung lässt keinen sicheren Rückschluss auf den Grad der Integration des Ausländers zu und ist daher auch in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit integrationsunschädlich.

BVerwG, U. v. 26.04.2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47, Rn. 26 ff. zu § 4 Abs. 3 StAG

 

2.3 Aufenthaltsgestattung

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist es nicht ausreichend, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber unanfechtbar abgelehnt worden ist. Hierzu hat das BVerwG (U. v. 29.03.2007 – 5 C 8/06 – BVerwGE 128, 254) ausgeführt:

„9 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind u.a. voraus, dass ein Elternteil "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat"; diese Voraussetzung findet sich inhaltsgleich auch in der Regelung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StAG.
10 Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, "nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat". Bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in - früher - § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. - jetzt - § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens - wie hier - nicht anzurechnen ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die dort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens "abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes" auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten Aufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das Gesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG - einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung - früher § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis - eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist.
11 Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass der gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine "notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen" (BT-Drs. 9/875 S. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG 1992 (vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 37)."

Die Zeit des Aufenthalts eines Asylfolgeverfahrens ist zumindest dann nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, wenn das Bundesamt den Asylfolgeantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37 und BTDrucks 12/4450 S. 27). In einem derartigen Fall ist die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar, wenn der Asylfolgeantrag im gerichtlichen Verfahren Erfolg hat.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 13

Weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz enthalten eine ausdrückliche Regelung, ob und wie die Zeit des Aufenthalts während des Asylfolgeverfahrens auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts anzurechnen ist, wenn erst das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bejaht.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 14

Insoweit besteht eine Regelungslücke. Das Fehlen einer Regelung für die von § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht unmittelbar erfassten Fälle des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgestattung kann nicht als negative Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Dafür spricht schon, dass der Gesetzgeber sowohl für die Fälle eines erfolgreichen Ausgangs des ersten Asylverfahrens als auch für die Fälle der Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG eine Anrechnungsregelung vorgesehen hat. Für erstere ordnet § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten an. Für letztere erklärt § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur die §§ 56 bis 67 AsylVfG für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus kann allein aus dem Unterlassen einer Anrechnungsregelung im Asylverfahrensgesetz für Aufenthaltszeiten eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, deren Anrechnung im Staatsangehörigkeitsrecht zu verbieten. Es liegt daher nahe, jedenfalls im Staatsangehörigkeitsrecht § 55 Abs. 3 AsylVfG stets entsprechend anzuwenden, wenn der Folgeantrag zum Erfolg geführt hat.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 14

Der Fall des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens ist auch mit dem des erfolgreichen Asylverfahrens vergleichbar. Die pauschale Anrechnung der im (ersten) Asylverfahren verbrachten Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG findet ihre Rechtfertigung allein in der unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter bzw. der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik erleichtert werden. Daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im Bundesgebiet verbrachte Zeit berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängen. In Übereinstimmung damit ist die Anrechnungsregelung auch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt heranzuziehen. Aus dem als rechtmäßig geltenden Aufenthalt von mindestens acht Jahren kann auf die gelungene Integration des maßgeblichen Elternteils geschlossen werden, welche es rechtfertigt, seinem im Bundesgebiet geborenen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius soli kraft Gesetzes zu verleihen. Diese Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Denn der im Asylfolgeverfahren erfolgreiche Antragsteller erwirbt mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 16

Die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft in einem bereits vor dem 1. Januar 2005 beendeten Asylfolgeverfahren zuerkannt wurde. Die Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylVfG dient dazu, die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention derjenigen von Asylberechtigten anzugleichen sowie die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ungerechtigkeit, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten der Konventionsflüchtlinge ging, zu beseitigen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 111). Das Bedürfnis nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation besteht indessen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vergünstigung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 auch früher anerkannten Konventionsflüchtlingen gewähren wollte.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 18

Maßgeblicher Beginn für die Anrechnung der asylverfahrensabhängigen Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren die Stellung des Asylfolgeantrags, obwohl damit zwangsläufig auch ein Zeitraum erfasst wird, in dem nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch kein Asylverfahren durchgeführt wird. Dies entspricht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. § 55 Abs. 3 AsylVfG gewährt beim erfolgreichen Ausgang des ersten Asylverfahrens eine vollständige Anrechnung der Zeit, in der eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG bestanden hat. Anrechnungsbeginn ist damit das Datum, an dem der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bzw. - im Fall der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat - einen Asylantrag stellt (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die in der Anrechnung liegende Begünstigung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet war oder festgestellt wurde. Es ist daher unschädlich, wenn die anspruchsbegründenden Umstände erst im Laufe des Verfahrens entstehen. Wegen der identischen Rechtsposition besteht kein Grund, den erfolgreichen Asylfolgeantragsteller anders zu behandeln.

Die Zeit des Aufenthalts eines Asylfolgeverfahrens ist zumindest dann nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, wenn das Bundesamt - wie hier - den Asylfolgeantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37 und BTDrucks 12/4450 S. 27). In einem derartigen Fall ist die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar, wenn der Asylfolgeantrag im gerichtlichen Verfahren Erfolg hat (vgl. so der Sache nach in Bezug auf ein erfolgloses Asylfolgeverfahren Urteil vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 12 jeweils Rn. 10).

Weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz enthalten eine ausdrückliche Regelung, ob und wie die Zeit des Aufenthalts während des Asylfolgeverfahrens auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts anzurechnen ist, wenn erst das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bejaht.

Insoweit besteht eine Regelungslücke. Das Fehlen einer Regelung für die von § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht unmittelbar erfassten Fälle des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgestattung kann nicht als negative Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Dafür spricht schon, dass der Gesetzgeber sowohl für die Fälle eines erfolgreichen Ausgangs des ersten Asylverfahrens als auch für die Fälle der Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG eine Anrechnungsregelung vorgesehen hat. Für erstere ordnet § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten an. Für letztere erklärt § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur die §§ 56 bis 67 AsylVfG für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus kann allein aus dem Unterlassen einer Anrechnungsregelung im Asylverfahrensgesetz für Aufenthaltszeiten eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, deren Anrechnung im Staatsangehörigkeitsrecht zu verbieten. Es liegt daher nahe, jedenfalls im Staatsangehörigkeitsrecht § 55 Abs. 3 AsylVfG stets entsprechend anzuwenden, wenn der Folgeantrag zum Erfolg geführt hat (vgl. ähnlich Wolff, in: HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 55 AsylVfG Rn. 10 und Müller, a.a.O., § 71 AsylVfG Rn. 45).

Der Fall des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens ist auch mit dem des erfolgreichen Asylverfahrens vergleichbar. Die pauschale Anrechnung der im (ersten) Asylverfahren verbrachten Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG findet ihre Rechtfertigung allein in der unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter bzw. der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik erleichtert werden. Daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im Bundesgebiet verbrachte Zeit berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängen (Urteil vom 29. März 2007 a.a.O. jeweils Rn. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 9/875 S. 21 und BTDrucks 12/2062 S. 37). In Übereinstimmung damit ist die Anrechnungsregelung auch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt heranzuziehen. Aus dem als rechtmäßig geltenden Aufenthalt von mindestens acht Jahren kann auf die gelungene Integration des maßgeblichen Elternteils geschlossen werden, welche es rechtfertigt, seinem im Bundesgebiet geborenen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius soli kraft Gesetzes zu verleihen. Diese Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Denn der im Asylfolgeverfahren erfolgreiche Antragsteller erwirbt mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entspricht auch dem Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560), das den Vertragsstaaten aufgibt, die Eingliederung und Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern und zu beschleunigen.

Die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft - wie hier - in einem bereits vor dem 1. Januar 2005 beendeten Asylfolgeverfahren zuerkannt wurde. Die Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylVfG dient dazu, die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention derjenigen von Asylberechtigten anzugleichen sowie die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ungerechtigkeit, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten der Konventionsflüchtlinge ging, zu beseitigen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 111). Das Bedürfnis nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation besteht indessen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vergünstigung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 auch früher anerkannten Konventionsflüchtlingen gewähren wollte.

Maßgeblicher Beginn für die Anrechnung der asylverfahrensabhängigen Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren die Stellung des Asylfolgeantrags, obwohl damit zwangsläufig auch ein Zeitraum erfasst wird, in dem nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch kein Asylverfahren durchgeführt wird. Dies entspricht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. § 55 Abs. 3 AsylVfG gewährt beim erfolgreichen Ausgang des ersten Asylverfahrens eine vollständige Anrechnung der Zeit, in der eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG bestanden hat. Anrechnungsbeginn ist damit das Datum, an dem der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bzw. - im Fall der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat - einen Asylantrag stellt (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die in der Anrechnung liegende Begünstigung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet war oder festgestellt wurde. Es ist daher unschädlich, wenn die anspruchsbegründenden Umstände erst im Laufe des Verfahrens entstehen. Wegen der identischen Rechtsposition besteht kein Grund, den erfolgreichen Asylfolgeantragsteller anders zu behandeln.

BVerwG, U. v. 19.10.2011– 5 C 28.10 – Rn. 19

 

2.4 Aufenthaltstitelfiktion und Rechtmäßigkeitsfiktion

Darüber hinaus ist insbesondere der gesetzlich erlaubte oder genehmigungsfreie und der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fiktiv erlaubte Aufenthalt rechtmäßig. Zur inhaltsgleichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG hat das BVerwG ausgeführt:

„Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzte - auf den Zeitpunkt der Geburt bezogene - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Elternteils seit acht Jahren wird grundsätzlich durch den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung vermittelt. Darüber hinaus ist insbesondere der gesetzlich erlaubte oder genehmigungsfreie und der nach § 69 Abs. 3 AuslG fiktiv erlaubte Aufenthalt rechtmäßig."

BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31/03 – BVerwGE 122, 199