Übersicht StAG

Zuletzt geändert durch G v. 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970)

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40 c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen ent­halten.

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