Asyl
Das House of Lords lehnte das Begehren eines afghanischen Staatsangehörigen ab, der gegen seine Überstellung im Rahmen von Dublin II geklagt hatte. Er sah durch die angeordnete Überstellung seine Rechte aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedroht, da Griechenland ihn nach Afghanistan abschieben würde. Dort würde er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.
Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung am 26.2.2009 entschieden.
Das Urteil mit folgenden Leitsätzen liegt jetzt vor:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21. April 2009 eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben, der einem Iraker sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung wegen einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (BVerwG 10 C 11.08). Nach Angaben der beklagten Bundesrepublik leben im Irak etwa 8 bis 10 Millionen Sunniten.
Im März 2009 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1.995 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber ist im Vergleich zum Vormonat um 59 Personen (3,1 Prozent) und gegenüber dem Vorjahresmonat März 2008 um 450 Personen (29,1 Prozent) gestiegen.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerwG vom 5. März 2009 erscheint folgender Aspekt noch erwägenswert: In den Auseinandersetzung zum Schutz vor Verfolgung wegen Religion vor Gerichten und Behörden spielen scheinbar die Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 140 GG i, V. mit Art. 136 ff WRV, als auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2006 zum sog. religiösen Existenzminimum noch keine Rolle.