Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ...
Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar
Der EGMR (Große Kammer) hat mit Urteil vom 23. Juni 2008 (Beschwerde-Nr.: 1683/03) in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) weiter konkretisiert.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 15. November 2007 (1 C 45.06) die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen für Drittausländer geändert und der Rechtsprechung für Unionsbürger und türkische Staatsangehörige angenähert. Die Entscheidung beruht auf folgenden entscheidungstragenden Passagen: