BVerwG lehnt Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug Syrien-Rechtsprechung ab

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere Anträge auf Zulassung der Revision im Hinblick auf die Rückkehrgefährdung von Syrern verworfen (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2017 1 B 77.17, 1 B 78.17, 1 B 81.17), da keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung dargelegt wurde.

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung (hier: Situation von Syrern, die nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren) nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin. Der bloße Hinweis darauf, dass zwei Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des Bundesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der Tatsachenbewertung zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende Beurteilung beruht.

Ein Klärungsbedarf wurde auch nicht hinsichtlich der Frage aufgezeigt, „ob Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer Verfolgung durch den syrischen Staat in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung droht.“ Denn auch insoweit wiesen die Nichtzulassungsbeschwerden auf keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage hin, sondern wendeten sich lediglich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.