Der EuGH hat mit Urteil vom 4. März 2010 in der Rechtssache C‑578/08 (Rhimou Chakroun) eine grundlegende Entscheidung zu den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (Rl 2003/86(EG) beim Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen getroffen. Die Entscheidung führt zur Notwendigkeit, die Regelerteilungsvoraussetzung zur Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG richtlinienkonform auszulegen. Außerdem muss die Frage der Berücksichtigung der Freibeträge für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Berechnung der Lebensunterhaltsdeckung neu geprüft werden.
Die Europäische Kommission hat heute ihre Stellungnahme zum Beitrittsgesuch Islands vorgelegt und die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen empfohlen. Sie würdigt in ihrer Stellungnahme Islands Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten der Europäischen Union, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, legt aber auch dar, welche Herausforderungen es auf dem Weg zum Beitritt noch zu bewältigen gilt. Aufgrund dieser Stellungnahme muss nun der Rat der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Island entscheiden.
Der für Erweiterung und Nachbarschaftspolitik zuständige EU-Kommissar Stefan Füle erklärte: „Diese Stellungnahme ist eine wichtige Etappe des Beitrittsprozesses und soll die Beitrittsbemühungen Islands in die richtige Richtung lenken. Ich bin überzeugt, das Island mit Entschlossenheit die in der Stellungnahme hervorgehobenen Herausforderungen in Angriff nehmen wird.“
Um Mitglied der EU werden zu können, muss ein Beitrittsland zunächst die politischen und wirtschaftlichen Kriterien erfüllen, die 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden, und das gesamte EU-Recht - den „Besitzstand“ – übernehmen. Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat Island bereits einen Großteil dieser Rechtsvorschriften umgesetzt und nimmt seit mehr als 15 Jahren am Binnenmarkt teil. Allerdings wird in dem Bericht der Kommission auch auf Bereiche verwiesen, in denen Islands Behörden noch ernsthafte Anstrengungen unternehmen müssen, um eine vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu erreichen. Dies betrifft insbesondere den Fischereisektor, die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, die Umweltpolitik, den freien Kapitalverkehr und die Finanzdienstleistungen.
Island legte am 17. Juli 2009 dem Rat seinen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union vor, der daraufhin am 27. Juli die Kommission aufforderte, eine Stellungnahme zu dem Beitrittsantrag auszuarbeiten. Die Kommission sandte einen 350 Seiten umfassenden Fragebogen an die isländischen Behörden, der alle EU-relevanten Politikbereiche abdeckte und als Grundlage für die Stellungnahme diente. Anhand der vollständigen und ausführlichen Antworten Islands und der zusätzlichen Informationen, die von EU-Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen sowie lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen vorgelegt wurden, erstellte die Kommission eine genaue Analyse der gegenwärtige Lage und der mittelfristigen Aussichten Islands.
Island befindet sich zum Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs in einer wirtschaftlichen Krise. Erfahrungen mit früheren Beitrittskandidaten zeigen jedoch, dass die Möglichkeit der EU-Mitgliedschaft und die dafür erforderlichen Reformen zur Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen. Islands Beitrittsantrag verdeutlicht, welche wichtige Rolle die Union bei der Förderung der wirtschaftlichen und politischen Stabilität spielt.
Quelle: Presseerklärung der EU
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston im Verfahren C-31/09 gewährt die Richtlinie 2004/83 Personen, die aus außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Gründen den Schutz oder Beistand von Einrichtungen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR nicht mehr in Anspruch nehmen, eine automatische Anerkennung als Flüchtling.
Der EuGH hat mit Urteil vom 2. März 2010 in der Rechtssache Rottmann (C-135/08) entschieden, dass die fehlende EU-Zuständigkeit für das Staatsangehörigkeitsrecht nicht von der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Entzug der Staatsangehörigkeit befreit. Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur Staatenlosigkeit und damit zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, vorausgesetzt, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
Der EuGH hat am 23. Februar 2010 zwei wichtige Entscheidungen zum Aufenthalttsrecht von Eltern, die ein Kind in einer Ausbildung betreuen, getroffen. Dannach hat ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, das im Aufnahmemitgliedstaat seine Ausbildung fortsetzt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat. Dieses Recht setzt nicht voraus, dass der Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss.
Dass der Deutsche sich nach und wegen der Eheschließung in Dänemark mit einer Drittstaatsangehörigen nicht auf das Europäische Gemeinschaftsrecht und auf Gleichbehandlung mit einem in Deutschland lebenden Freizügigkeitsberechtigten eines anderen Mitgliedstaats berufen kann, scheint zur herrschenden Ansicht zu werden. Allerdings haben, soweit ersichtlich, die Obergerichte bislang nur im vorläufigen Rechtsschutz- oder Berufungszulassungsverfahren entschieden. Zu Hauptsacheentscheidungen und einer Vorlage an den EuGH ist es bislang nicht gekommen. Letztere wäre indes geradezu dringend geboten.
Die Europäische Union betreibt einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit den Länder Südeuropas, um politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand zu erreichen. Endziel dieses Prozesses ist für einige Staaten der Beitritt zur EU.
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