Die britische Königin Elisabeth II. ist zu ihrem ersten Staatsbesuch in der Türkei seit 37 Jahren eingetroffen. In Begleitung ihres Mannes Prinz Philip landete die 82-jährige Monarchin in Ankara. Bei einem Bankett lobte sie die Türkei. Die britische Königin Elizabeth II. hat zum Auftakt ihres Staatsbesuchs die Rolle der Türkei als Brücke zwischen dem Westen und der islamischen Welt gewürdigt.
Der Europäische Gerichtshof erklärt in der Rechtssache C-133/06 (Parlament / Rat) verschiedene Bestimmungen über die Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für nichtig, weil der Rat dadurch, dass er für die zukünftige Erstellung gemeinsamer Listen sicherer Staaten nur die Anhörung des Parlaments und nicht das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse im Bereich der Asylpolitik überschritten, hat.
Der Rat veröffentlichte am 15.April 2008 in allen Amtssprachen die lange erwartete Textausgabe mit der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der dazugehörigen Protokolle und Anhänge mit den Änderungen aufgrund des am 13. 12. 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrags von Lissabon.
Die Sitzung unter dem Motto „ Die Lage der Türken in Europa und ihre Wirkungen auf die Türkei-EU-Beziehungen’, die in Zusammenarbeit von dem Ost-West-Institut (EWI), den Ausschüssen für Koordination zwischen der Türkei und Europa, der Stiftung der Türkischen Welt (TÜDEV) und dem türkischen Frauenverein (AIMEE) veranstaltet wurde, tagte in Brüssel. Der Vizepräsident des EWI Greg Austin sagte: „In der europäischen Öffentlichkeit herrscht über die Türkei zahlreiche negative Sichtweisen. Dafür gibt es drei Gründe: Erstens ist die Zuwanderung der Türken nach Europa aus wirtschaftlichen Gründen, zweitens der Einfluss der Medien und drittens die innerpolischen Rechnungen der europäischen Politiker. Um dies zu ändern, muss das positive Image erhöht werden.
Für ausländische Besucher stellt sich immer die Frage des notwendigen Versicherungsschutzes. Nach der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EG L 5 vom 9.1.2004, S. 79) zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (2004/17/EG) wurden die Anforderungen an den Versicherungsschutz in Art. 1 konkretisiert.