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Der Vertrag von Lissabon und der Gerichtshof der Europäischen Union

Geschrieben von Dr. Klaus Dienelt.

Der Vertrag von Lissabon, den die 27 Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 13. Dezember 2007 unterzeichnet haben, tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Mit ihm werden die beiden grundlegenden Verträge geändert, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der nunmehr „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) heißt.
Der Vertrag von Lissabon nimmt Änderungen bezüglich der Organisation und der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

A. Die Änderungen bezüglich der Organisation des Gerichtshofs und der Ernennung seiner Mitglieder

Die Europäische Union, die nunmehr mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet also die Säulenstruktur, und die Union erhält einen neuen institutionellen Rahmen. Als eines der Organe, deren Bezeichnung sich ändert, wird die Gesamtheit des Gerichtssystems der Union in Gerichtshof der Europäischen Union umbenannt, der aus drei Gerichten besteht: Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst.

Was die Bildung von Fachgerichten betrifft, übernimmt der Vertrag von Lissabon zwar die bestehenden Vorschriften, sieht aber doch einige Änderungen bezüglich der Modalitäten ihrer Bildung vor, nämlich dass sie nunmehr im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (d. h. im Miteinscheidungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit) und nicht mehr, wie bisher, einstimmig gebildet werden.

Aus dem Vertrag von Lissabon ergibt sich, dass ein Antrag auf Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Entwurf eines Gesetzgebungsakts“ gilt und dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt. Für die Stellung der Richter und der Generalanwälte sowie die Sprachenregelung des Gerichtshofs gilt dagegen weiterhin die Einstimmigkeitsregel.

Was die Modalitäten der Ernennung der Mitglieder des Organs betrifft, übernimmt der Vertrag von Lissabon die bestehenden Vorschriften insoweit, als die Richter von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden, nunmehr allerdings nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben. Dieser Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs erlässt der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise dieses Ausschusses und zur Ernennung seiner Mitglieder.

Hinsichtlich der Generalanwälte ist in einer Erklärung vorgesehen, dass ihre Zahl auf Antrag des Gerichtshofs von acht auf elf erhöht werden kann.

B. Die Änderungen bezüglich der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bereiche

Die mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Säulenstruktur verschwindet. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich also nunmehr auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist.

Der Gerichtshof erwirbt damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Säulen verschwinden und die Art. 35 EU und 68 EG, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkten, durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben werden.

Erstens wird, was die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen7 angeht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs, im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, festgeschrieben, sodass sie nicht mehr von einer Erklärung der einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, in der diese Zuständigkeit anerkannt wird und die vorlageberechtigten nationalen Gerichte genannt sind. Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Bereich der Polizei und der Strafjustiz in das allgemeine Unionsrecht überführt, sodass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch vorgesehen, dass diese uneingeschränkte Zuständigkeit erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt.

Zweitens kann der Gerichtshof, was Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (insbesondere die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen) betrifft, jetzt von allen nationalen Gerichten – und nicht mehr nur von den obersten Gerichten – angerufen werden, und er ist nunmehr befugt, sich zu Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung bei grenzüberschreitenden Kontrollen zu äußern. Damit verfügt der Gerichtshof mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon über eine allgemeine Zuständigkeit in diesem Bereich.

Darüber hinaus erhält die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge. Sie wird damit Teil der „Gruppe der Verfassungsbestimmungen“, zu denen sich der Gerichtshof äußern kann. Die Charta kann jedoch nicht dem Vereinigten Königreich und Polen entgegengehalten werden, für die eine Ausnahmeregelung gilt, nach der die Charta keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung bewirkt, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken.

Auch wenn der Begriff der Säule mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet, bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Titel V des EU-Vertrags doch besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterworfen. So ist der Gerichtshof nicht zuständig für die Kontrolle dieser Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, vorbehaltlich der folgenden zwei Ausnahmen: 1. Er ist zuständig für die Kontrolle der Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der Union und der GASP, deren Durchführung die Ausübung der Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse der Organe für die Ausübung der ausschließlichen und der geteilten Zuständigkeiten der Union unberührt lassen muss; 2. er ist zuständig für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat z. B. im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (Einfrieren von Geldern) erlassen hat.

Verfahren

Das Vorabentscheidungsverfahren wird auf Handlungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstreckt, die damit in das Unionsrecht aufgenommen werden, das der Gerichtshof auf Ersuchen nationaler Gerichte auslegen und auf seine Gültigkeit hin überprüfen kann, damit diese z. B. die Vereinbarkeit ihrer nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht prüfen können.

In den Vertrag von Lissabon ist eine Bestimmung aufgenommen worden, nach der der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit entscheidet, wenn bei einem einzelstaatlichen Gericht eine Vorabentscheidungsfrage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, gestellt wird. Damit wird im Vertragstext selbst auf das Eilvorlageverfahren Bezug genommen, das seit 1. März 2008 in Kraft und auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anwendbar ist. (CP 12/08)

Der Vertrag von Lissabon erstreckt die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird. Nach diesen neuen Bestimmungen kann der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats über die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates entscheiden, wenn dieser festgestellt hat, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung bestimmter Werte durch diesen Mitgliedstaat besteht21 (Achtung der Menschenwürde, Wahrung der Menschenrechte usw.).

Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und nunmehr auch des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Der Vertrag von Lissabon lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen von Einzelnen (natürliche oder juristische Personen) gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.

Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament oder einer Kammer dieses Parlaments ausgeht. Die Klage muss formal von der Regierung eines Mitgliedstaats erhoben werden, sie kann aber auch von dieser Regierung nur „übermittelt“ werden, wenn sie tatsächlich vom nationalen Parlament oder einer Kammer dieses Parlaments stammt. Auch der Ausschuss der Regionen kann die Verletzung dieses Prinzips geltend machen, jedoch nur bei Gesetzgebungsakten, für deren Erlass seine Anhörung vorgeschrieben ist.

Der Vertrag von Lissabon beschleunigt außerdem den Mechanismus der Verhängung finanzieller Sanktionen (Pauschalbetrag und/oder Zwangsgeld) bei Nichtumsetzung eines Urteils, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird25. Er ermöglicht es dem Gerichtshof auch, bereits im ersten Urteil, mit dem der Verstoß festgestellt wird, finanzielle Sanktionen für den Fall zu verhängen, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt werden.

Schließlich kann die Kommission nach Ablauf von fünf Jahren Vertragsverletzungsklagen erheben, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurden.

Quelle: Presseerklärung des EuGH


Der Beitrag von Holger Winkelmann gibt einen kurzen Überblick zu Aufbau, Zuständigkeit und Organisation des Gerichtshofes. Die Abhandlung berücksichtigt den Vertrag von Lissabon. Es wird dabei auf das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Bindungswirkung von Urteilen des Gerichtshofes eingegangen.

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