Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung drittstaatsangehöriger Ehepaare grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass der nachzugswillige Ehegatte eine Sprach- und Landeskundeprüfung besteht. Bei Unzumutbarkeit oder besonderen Umständen müsse im Einzelfall jedoch eine Befreiung von der Prüfung möglich sein, zudem dürften etwaige Prüfungsgebühren nicht so hoch sein, dass sie ein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung schafften.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Demir und Dogan kann eine Beschränkung der Rechte aus den Stillhalteklauseln der Art. 41 des Zusatzprotokolls oder Art. 13 ARB 1/80 durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn diese geeignet sind, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U. v. 07.11.2013 – C-225/12 – Demir, NVwZ-RR 2014, 115, Rn. 40 und U. v. 10.7.2014 – C-138/13 – Dogan, Rn. 37).

Der EuGH hat mit Urteil vom Urteil vom 18.12.2014 in der Rechtssache C-202/13 entschieden, dass das Vereinigte Königreich das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf Einreise nicht von der vorherigen Beschaffung eines Visums abhängig machen darf, wenn er im Besitz einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ist. Die Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger lässt keine Maßnahmen zu, die Familienangehörige in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks daran hindern, ohne Visum in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (VG 28 K 456.12 V) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erneut angerufen, damit dieser die Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht prüft.

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