Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Entscheidungen des Gerichtshofs der EU lassen Zweifel aufkommen, ob die deutsche Rechtslage, nach der eine Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung nach der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) darstellt, ungeachtet möglicher inlandsbezogener Abschiebungsverbote ergehen kann, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die im deutschen Recht vorgenommene Trennung zwischen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und dem Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG steht auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2022 (BVerwG 1 C 24.21) dem Gerichtshof der EU diese Problematik vorgelegt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung mit Beschluss vom 08. Juni 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung angerufen, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RL 2008/115/EG) beachtliche Gründe bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungsandrohung entgegenstehen können (BVerwG 1 C 24.21).

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird sich mit zwei Vorabentscheidungsersuchen befassen müssen. Zum einen liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2021 (3 A 709/16) vor. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Gerichthof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, dass unter dem Aktenzeichen C-129/22 anhängig ist.

Der Gerichtshof der EU hat am 20. Januar 2022 (Az: C-432/20) entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auch dann nicht verliert, wenn er während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nur wenige Tage im Unionsgebiet anwesend ist. Ist diese Rechtsstellung einmal erlangt, ist es nicht erforderlich, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Unionsgebiet zu haben.

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