Stiefkinder einer Patchworkfamilie sind leiblichen Kindern eines Unionsbürgers gleichgestellt
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet in den verbundenen Rechtssachen (C-401/15, C-402/15 und C-403/15) kann ein Kind in einer „Patchworkfamilie“ in Bezug auf eine grenzüberschreitende soziale Vergünstigung als Kind des Stiefvaters angesehen werden. Das Abstammungsverhältnis ist in diesem Bereich nicht juristisch zu bestimmen, sondern wirtschaftlich, und zwar in dem Sinne, dass das Kind eines Stiefvaters, der Wanderarbeitnehmer ist, Anspruch auf eine soziale Vergünstigung haben kann, wenn der Stiefvater tatsächlich zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Weiterlesen ...