„Diese Nachricht wird ein Schock für Ude sein“, heißt es als Überschrift des Artikels auf der heutigen Titelseite der HÜRRIYET. Wie die Zeitung selber überrascht informiert, soll die vom der Türkisch Isla ...
Die Große Kammer des EGMR hat nach dem Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich nunmehr erstmalig wieder die Möglichkeit gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. In dem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05). lehnte der EGMR eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar
Der EGMR (Große Kammer) hat mit Urteil vom 23. Juni 2008 (Beschwerde-Nr.: 1683/03) in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) weiter konkretisiert.