Geplante Änderungen im Schengenrecht

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex), der Verordnung (EG) Nr. 539/2001(EU-VisumVO), der Verordnung (EG) Nr. 1683/1995 (Einheitliche Visagestaltung) und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS).

Auf folgende geplante Änderungen wird insbesondere hingewiesen:

1.) SGK:

Als "Aufenthaltstitel" gelten:
a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13.
Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38 EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 34 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
i) vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind,
sowie
ii) Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29.Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung ausgestellt haben.

Einreisevoraussetzungen:
Artikel 5
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der letzte Zeitraum von 180 Tagen an jedem Tag des Aufenthalts berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, dass seinen Inhaber zum Überschreiten der grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung ausgesetzt werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

 (1a) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet.
Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Durchführung von Grenzkontrollen:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung von Frontex dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sprachen zu erlernen.


  2.) SDÜ, VK, EU-VisumVO und VIS:

 Analoge Anpassung in Bezug auf "90 Tage je Zeitraum von 180 Tage".


 

Zum aktuellen Vorschlag:

icon Entwurf der Verordnung zur Änderung des SGK - KOM(2011) 118 endgültig (271.37 kB 2013-03-16 13:41:54)