Europa In der Rubrik Europa finden sie aktuelle Informationen zur Rechtsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union. Die Kenntnis der Rechtssetzung der Europäischen Gemeinschaft ist von erheblicher Bedeutung für die ausländerrechtliche Praxis, da die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts mittlerweile auch das deutsche Asyl- und Ausländerrecht erreicht hat. Gerade die Familiennachzugsrichtlinie, die Daueraufenthaltsrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie, die Opferschutzrichtlinie, die Studentenrichtlinie und die Unionsbürgerrichtlinie verdeutlichen, dass weite Bereiche der nationalen Gesetzgebung entzogen sind.
Neben der Rechtsetzung spielt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Bedeutung für die ausländerrechtliche Praxis, da viele Rechte erst durch dessen Rechtsprechung näher ausgestaltet und konkretisiert wurden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Einwanderungsproblematik im Mittelmeerraum und im Süden Europas haben acht Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union dem finnischen Premierminister und aktuellen Präsidenten des Ministerrats der EU, Matti Vanhanen, einen gemeinsamen Brief zukommen lassen. Sie halten darin : "das informelle Gipfeltreffen von Lahti vom kommenden 20. Oktober für eine exzellente Gelegenheit, eine Bilanz der aktuellen Flüchtlingssituation zu ziehen, um eventuell bereits im Rahmen des anstehenden Europäischen Rates vom kommenden Dezember zu operationellen Entscheidungen zu gelangen."
Der EuGH hat mit Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-506/04 und C-193/05 - Graham J. Wilson / Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg - entschieden, dass die Bestimmungen des luxemburgischen Rechts über die Sprachkenntnisse, die europäische Rechtsanwälte besitzen müssen, um bei einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden zu können, dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, ohne vorherige Überprüfung seiner Sprachkenntnisse auf Dauer in jedem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein.
Nach der teilweisen Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichtshofes1 ist Herr Vassilios Skouris, der seit 7. Oktober 2003 dessen Präsident ist, für die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis zum 6. Oktober 2009 in seinem Amt als Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden. Nach Artikel 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wählen die Richter sogleich nach der Neubesetzung von Richterstellen gemäß den Artikeln 223 EG-Vertrag und 139 EAG-Vertrag aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes auf drei Jahre.
Der erste Tag des Staatsbesuchs Bundeskanzlerin Merkels in der Türkei war letzte Woche das Top-Thema in den türkischen Zeitungen. Dabei konzentrieren sich die Zeitungen auf das Thema Zypern und titeln wie folgt:
Der Europäische Gerichtshof hat am 21. September 2006 in seinem Urteil C-168/04 in der Rechtssache Kommission gegen Österreich beschlossen, dass die österreichischen Vorschriften über die Entsendung der Arbeitnehmer gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.
Mit ihrer Klageschrift beantragte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, dass sie mit § 18 des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 20. März 1975 (AuslBG, BGBl I 218/1975) in seiner im BGBl I 120/1999 bekannt gemachten Fassung und § 10 Abs 1 Z 3 des Fremdengesetzes vom 14. Juli 1997 (FrG, BGBl I 75/1997) in seiner im BGBl I 34/2000 bekannt gemachten Fassung die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in unverhältnismäßiger Weise einschränkt.