Für ausländische Besucher stellt sich immer die Frage des notwendigen Versicherungsschutzes. Nach der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EG L 5 vom 9.1.2004, S. 79) zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (2004/17/EG) wurden die Anforderungen an den Versicherungsschutz in Art. 1 konkretisiert.
Das Sozialgericht Nürnberg hat am 22. Januar 2008 zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Sowohl in dem Vorlagebeschluss Athanasios Vatsouras gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) (Rechtssache C-22/08) als auch in dem Verfahren Josif Koupatantze gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg (Rechtssache C-23/08) geht es um die Frage, ob Unionsbürgern, die sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten, oder von ihrer Feizügigkeit nach Art. 18 EG Gebrauch machen, Sozialhilfeleistungen vorenthalten werden können.
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 4. April 2008 (3 Ss 79/07) eine Vorage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage der Anerkennung von Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und Liechtenstein für die visumsfreie Einreise von Nicht-EU-Bürgern in den Schengen Raum zum Zwecke der Durchreise gemacht.
Die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, die Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 oder Art 7 ARB 1/80 erworben haben, ist in Ländern, die entweder das Vorverfahren im Ausländerrecht insgesamt abgeschafft oder die Ausgangsbehörde zugleich zur Widerspruchsbehörde bestimmt haben, nicht möglich.
Die Ausweisung verstieß und verstößt gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, sofern nicht ausnahmsweise ein dringender Fall vorliegt. Der Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG führt auch unter Berücksichtigung der mittlerweile durch Art. 38 Abs. 2 und Art. 31 der RL 2004/38/EG (Unionsbürger-Richtlinie - ABl L 158 vom 30. April 2004, S. 77) eingetretenen Rechtsänderung zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügungen. Dies gilt nicht nur für Altfälle, sondern für jede Ausweisung!
Generalanwalt M. Poiares Maduro geht in seinen Schlussanträgen vom 3. April 2008 in der Rechtssache Huber gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-524/06) davon aus, dass die umfassende Datenspeicherung von Daten, die Unionsbürger betreffen, im AZR gemeinschaftswidrig ist.
Das Datenspeicherungs- und -verarbeitungssystem ist mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unvereinbar, soweit es auch Daten enthält, die nicht in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, genannt sind, und soweit darauf auch andere Behörden als die Zuwanderungsbehörde zugreifen können. Ebenso ist die zentralisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unvereinbar, wenn es andere effektive Möglichkeiten zur Vollziehung von zuwanderungs- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gibt, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist.