Nachrichten Ausländerrecht: Politik Gesetzgebung

In der neuen Legislaturperiode setzt sich die Eilgesetzgebung im Migrationsrecht unverändert fort. Waren bereits zuvor die Gesetzgebungsverfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht (ab Herbst 2014: Einstufung dreier Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten, Asylpakete I und II, Integrationsgesetz usw.) unter dem Eindruck steigender Flüchtlingszahlen von großer gesetzgeberischer Hektik geprägt, die eine geordnete Einbindung von Sachverständigen und Verbänden kaum ermöglichte, so soll auch die Verlängerung des Ausschlusses des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in wenigen Wochen gesetzlich verankert werden.

Im Wahlkampf überboten sich AfD und CDU/CSU damit, die Zahlen von Familienangehörigen, die im Wege des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland gelangen würden, wenn der Familiennachzug nicht weiterhin ausgeschlossen würde, zu dramatisieren. So warnte die AfD im Wahlkampf vor „weiteren 2 Millionen Migranten ab 2018“ infolge des Familiennachzugs. Horst Seehofer (CSU) sprach während der Jamaika-Sondierungsverhandlungen von „Hundertausenden Personen“, um die es gehe. Sachsen-Anhalts CDU-Innenminister Horst Stahlknecht warnte davor, es könnten „noch einmal bis zu 800.000 Menschen kommen“.

Heute erfolgt im Innenausschuss die Anhörung über den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, mit dem die im März 2016 in Kraft getretenen zweijährige Wartefrist für subsidiär geschützte Flüchtlinge zur Antragstellung auf Familiennachzug zurückgenommen werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Fraktion zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (18/10044) hervor. Außerdem wird über einen Antrag der Fraktion Die Linken, mit dem der Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen uneingeschränkt gewährleistet werden soll, beraten (18/10243).

Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Gesetzgeber einenuntauglichen Versuch zur Missbrauchseindämmung bei Scheinvaterschaften vorgenommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Anfechtungsmöglichkeit bei einer Scheinvaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig und damit nichtig erklärte, wurde das Thema überraschend in dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 17.5.2017 wieder aufgenommen. Die Neuregelung kam deshalb überraschend, weil der Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom Januar 2017 keinerlei Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Scheinvaterschaften vorsah.

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