Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebung, Rechtsanwalt Ausländerrecht

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Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Abschiebung?

Die Erscheinung der Kettenduldungen begleitet das Ausländerrecht seit Jahrzehnten. Deshalb beschloss der Gesetzgeber des neuen Zuwanderungsrechts, damit endlich Schluss zu machen, um Ausreisepflichtigen eine vernünftige Lebensperspektive zu eröffnen. Im Grunde genommen gibt es nur zwei Möglichkeiten außerhalb des in jeder Weise unbefriedigenden Lebens in der Illegalität: Legalisierung oder Ausreise. Doch das ist leichter gesagt als getan. Deswegen hat es auch der Gesetzgeber des Jahres 2004 nicht geschafft, das Traumziel zu erreichen und  nur noch diese beiden Alternativen zu lassen.

Es gibt weiterhin drei Möglichkeiten:

  1. Der ausreisepflichtige Ausländer erhält eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder ähnlichen Gründen nach § 25 IV AufenthG oder wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 V AufenthG.
  2. Der Ausländer reist aus oder wird abgeschoben.
  3. Der Ausländer reist nicht aus und wird nicht abgeschoben, erhält aber trotzdem keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur immer wieder eine Duldung, weil er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl § 25 V AufenthG).

Die Lösungen 2 und 3 sind seit langem bekannt, die Lösung 1 gilt für viele Menschen als Verbesserung gegenüber den früheren Chancen, mit einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) den Aufenthalt zu legalisieren.

Betrachten wir einen der nicht gerade seltenen Fälle, in denen die Ausreise wie die Abschiebung an fehlenden Pass- und Passersatzpapieren scheitert. Bei Verschleierung der Identität oder anderen Verletzungen der Mitwirkungspflichten scheidet ein Aufenthaltstitel mangels Kooperationsbereitschaft aus. Wenn aber nun der Pass in der Vergangenheit deshalb nicht ausgestellt wurde, weil der tatsächliche Herkunftsstaat entweder die betreffende Person nicht als eigenen Staatsangehörigen anerkannte oder ihr aus welchen Gründen auch immer keinen Pass ausstellen konnte oder wollte? Oder wenn der Pass nur deshalb verweigert wurde, weil der Ausländer kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besaß? Welches Risiko geht der Ausländer mit einem erneuten Passantrag ein, wenn ihm doch nach der neuen Rechtslage bereits nach 18 Monaten Duldung eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden soll? Wird ihm das Konsulat dann einen Pass ausstellen und die Ausländerbehörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilen ? oder ihn abschieben?

Wie kann sich ein Ausländer gegen diese Falle sichern? Kann die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis zusichern? Oder verstößt sie damit schon gegen ihre Verpflichtung zur möglichst baldigen Abschiebung? Können die näheren Umstände und persönliche Besonderheiten eine Rolle spielen?

Dies ist keine klug ausgedachte theoretische Fallgestaltung, sondern praktischer Alltag. Es leben schon viele Ausländer mehr als zehn Jahre geduldet in Deutschland. Viele sind hier geduldet aufgewachsen, viele sind hier geboren und haben noch nie ein Aufenthaltsrecht besessen. Sollen gerade ihnen jetzt die Segnungen des Gesetzes verweigert werden, wenn ?ihre? Konsulate sich nach jahrelanger Obstruktion zur Ausstellung eines Passes entschließen?