Das Vorabentscheidungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG liegt nun im Volltext vor. Es enthält eine Reihe wichtiger Feststellungen zum Flüchtlingsbegriff und ist daher über den Fall hinaus von erheblicher rechtlicher Bedeutung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Entscheidung vom 20.11.2007 (Beschwerde Nr. 44294/04) geklärt, dass der Aufenthalt von Asylbewerbern räumlich beschränkt werden darf. Insbesondere verstößt die räumliche Beschränkung des Aufenthalts und die damit verbundene Residenzpflicht nicht gegen Art 2 des 4. ZP/EMRK.
Das BVerfG rügt mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (2 BvR 2575/07) die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG Münster im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob türische Staatsangehörige besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (UnionsbürgerRL) genießen.
Damit wird eine Praxis gerügt, die sich in ähnlicher Weise bei der Frage der Zulassung der Revision stellt. Es ist erkennbar, dass eine Reihe wichtiger Fragen von den Obergerichten entschieden werden (man denke nur an Art. 15c QualifikationsRL), ohne dass die Revision zugelassen wird. Insoweit ist dem BVerfG zu danken, wenn es die Obergerichte an ihre Pflicht erinnert, Streitfragen, für die es keine oder keine einheitliche Rechtsprechung gibt, einer Klärung in einem Klageverfahren zukommen zu lassen, um die Revision zu ermöglichen. Es ist schon befremdlich, wenn schwierige europarechtliche Fragen in einem Eilverfahren zu Lasten des Ausländers entschieden werden, obwohl die Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung sich aufdrängt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 24. Januar 2008 in der Rechtssache C 294/06 (Payir) entschieden, dass auch Studenten und eine Au-pair-Kraft als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und daher in der Lage sind, eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) Fragen zum Verlust der Unionsbürgerschaft als Folge der Rücknahme einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zur Vorabentscheidung vorzulegen.