Rechtsprechung
EGMR: Aids-Erkrankung führt nicht zu einem Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK
Die Große Kammer des EGMR hat nach dem Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich nunmehr erstmalig wieder die Möglichkeit gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. In dem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05). lehnte der EGMR eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
Im Jahr 1998 reiste die Beschwerdeführerin aus Uganda in das Vereinigte Königreich ein und stellte dort ein Asylgesuch. Sie litt an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt verschiedene medizinische Behandlungen. Ihr Asylgesuch wurde im Jahr 2001 erstinstanzlich abgewiesen. Ihr Gesundheitszustand stabilisierte sich seit dem Jahr 2005. Im selben Jahr bestätigte die oberste Instanz, das House of Lords, die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin.
Der Gerichtshof erinnerte daran, dass er bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt habe. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96).
Gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Der Gerichtshof wiederholte in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt.
Er hob darauf ab, dass es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gebe, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hätten. Dies wurde den Vertragsstaaten zu große Lasten auferlegen:
“While it is necessary, given the fundamental importance of Article 3 in the Convention system, for the Court to retain a degree of flexibility to prevent expulsion in very exceptional cases, Article 3 does not place an obligation on the Contracting State to alleviate such disparities through the provision of free and unlimited health care to all aliens without a right to stay within its jurisdiction. A finding to the contrary would place too great a burden on the Contracting States.”
Er stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden sei, gebe es keine Verpflichtung diese Behandlung fortzuführen.
Der Gerichtshof anerkannte, dass diese Behandlung in Uganda ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhe. Dennoch hielt er fest, dass sich der vorliegende Fall nicht von anderen unterscheide, in denen eine Verletzung von Artikel 3 verneint worden war, und keine außerordentlichen Umstände aufweise, wie dies im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich der Fall gewesen war. Er verneinte deshalb eine Verletzung von Artikel 3 EMRK.
Die Entscheidung steht Mitgliedern in englischer Sprache als download unter Rechtsprechung/EGMR zur Verfügung.
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