Geschrieben von: Holger Winkelmann
Der Senat ging im Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10 - insbesondere auf die Freiwilligkeit der Ausreiseverpflichtung im Rahmen einer Zurückschiebung ein und bestätigt damit die bisherigen obergerichtlichen und hier in Mnet vertretenen Aufassungen.
Der burundische Staatsangehörige B. beantragte unter Angabe falscher Personalien in Schweden erfolglos Asyl und tauchte 2008 nach Frankreich unter. Die schwedischen Behörden lehnten später seine Rückübernahme ab. Nachdem ein französisches Gericht entschied, dass der Betroffene nicht nach Burundi abgeschoben werden dürfe und die französischen Behörden ihn aufforderten, Frankreich binnen 48 Stunden zu verlassen, wurde B. Ende 2009 nach unerlaubter Einreise durch die Bundespolizei im deutsch-niederländischen Grenzgebiet mit Reiseziel Schweden aufgegriffen. Zunächst wurde die Zurückschiebung unter Sicherung der Haft nach Schweden betrieben. Nach erneuter Ablehnung der Aufnahme durch die schwedischen Behörden wurde die Zurückschiebung nunmehr nach Frankreich betrieben, die letztlich auch erfolgreich war.
Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung sowie der Beschluss des Beschwerdegerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben und die Inhaftierung bis zu seiner Zurückschiebung Anfang 2010 rechtswidrig war.
Redaktionelle Leitsätze:
Zur Kommentierung und zur Entscheidung im Volltext:
BGH - V ZB 13/10 - Beschluss vom 17.06.2010 (310.71 kB 2010-07-26 09:25:15)