Europäischer Haftbefehl, Rechtssprechung Bundesverfassungsgericht, BVerfG ? 2 Bv

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Karlsruhe. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Juli 2005 (? 2 BvR 2236/04 ?) das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ausgeschöpft habe. Damit erfährt die Regierung Schröder mit der Bundesjustizministerin Zypries eine weitere schwere Niederlage.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, das Europäische Haftbefehlsgesetz verstoße zudem aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der (Auslieferungs-) Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen daher nicht möglich. Damit war die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (EU-Haftbefehl) zur Strafverfolgung an Spanien ausgeliefert werden soll, erfolgreich. Der Beschluss des Oberlandesgerichts und die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde wurden aufgehoben.

Entsetzen herrschte unter Juristen vor allem über das Verhalten der Bundeministerin für Justiz. Im Vorfeld der Entscheidung hatte diese versucht politisch Druck auf das Gericht auszuüben und streute in der Presse, "entschiede das Bundesverfassungsgericht gegen den EU-Haftbefehl, so stehe Deutschland allein in der EU". Die Richter ließen daraufhin in der mündlichen Verhandlung klar erkennen, dass ein europäischer Haftbefehl als Instrument für die Strafverfolgungsbehörden dringend erforderlich ist. In der Begründung, die auch zwei abweichende Meinung enthält (siehe Pressererklärung des Bundesverfassungsgerichts - externer Link), führen sie indes aus:

"Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hatte er dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Mit dem Auslieferungsverbot sollen gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen eutschen gewahrt werden. Der Grundrechtsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird. Das Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden.

Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber unter der Regierung Schröder (wieder einmal) Fehler bei der Umsetzung einer europarechtlichen Regelung gemacht hat, die gestützt auf langjährige Erfahrungen aus der Strafverfolgungspraxis sehr sinnvoll ist und keineswegs unvereinbar mit dem Deutschen Grundgesetz.

Wohl auch mit Blick auf die ausstehende Entscheidung des Bundespräsidenten darüber, ob der Kanzler im Bundestag Vertrauen seiner eigenen Gefolgschaft tatsächlich nicht mehr hat, kommentierte Strafverteidiger und Abgeordneter der Grünen Christian Ströbele, dies sei "eine schallende Ohrfeige" für die Bundesregierung! Recht hat er.

Aus Karlsruhe, Tomas Renner.

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