Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

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Die ge­setz­li­che Sperr­wir­kung einer Aus­wei­sung für die Wie­der­ein­rei­se eines Aus­län­ders nach Deutsch­land und für die Er­tei­lung eines neuen Auf­ent­halts­ti­tels kann auf Null be­fris­tet wer­den, wenn der prä­ven­ti­ve Zweck der Aus­wei­sung er­füllt ist, ins­be­son­de­re von dem Aus­län­der keine Ge­fahr mehr aus­geht. Einer Aus­rei­se des Aus­län­ders be­darf es dazu nicht. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 6. März 2014 (BVerwG 1 C 2.13 und 1 C 5.13) ent­schie­den.

Der Ent­schei­dung lag der Fall eines Staats­an­ge­hö­ri­gen von Sri Lanka zu­grun­de, der als Flücht­ling an­er­kannt ist. Die­ser wurde im Jahr 2000 wegen ban­den­mä­ßi­gen Ein­schleu­sens von Aus­län­dern zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren ver­ur­teilt. Im März 2001 wurde er un­be­fris­tet aus­ge­wie­sen. Zu einer Ab­schie­bung kam es wegen der Flücht­lings­ei­gen­schaft des Klä­gers nicht. Der Klä­ger lebte nach der Haft­ent­las­sung durch­gän­gig mit sei­ner Fa­mi­lie im Bun­des­ge­biet, zu­nächst auf der Grund­la­ge von Dul­dun­gen, bevor er eine Auf­ent­halts­er­laub­nis aus hu­ma­ni­tä­ren Grün­den nach § 25 Abs. 5 des Auf­ent­halts­ge­set­zes (Auf­en­thG) er­hielt. Im Jahr 2010 be­an­trag­te er die Be­fris­tung der Wir­kun­gen der Aus­wei­sung auf Null. Dar­auf­hin be­fris­te­te der Be­klag­te im De­zem­ber 2010 die Wir­kun­gen der Aus­wei­sung auf ein Jahr, be­gin­nend mit dem Zeit­punkt der Aus­rei­se. Der Klä­ger ver­folg­te sein Be­fris­tungs­be­geh­ren auf Null im Kla­ge­we­ge wei­ter und war beim Ver­wal­tungs­ge­richt und dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Ba­den-Würt­tem­berg er­folg­reich, weil der prä­ven­ti­ve Zweck der Aus­wei­sung nach zehn Jah­ren Straf­lo­sig­keit zwi­schen­zeit­lich ent­fal­len sei. Das be­klag­te Land Ba­den-Würt­tem­berg mach­te mit sei­ner Re­vi­si­on gel­tend, dass die Frist für den Lauf der Sper­re erst mit Aus­rei­se des Aus­län­ders zu lau­fen be­gin­ne. Das Aus­rei­se­er­for­der­nis dürfe auch nicht durch eine Be­fris­tung auf Null un­ter­lau­fen wer­den.

Der 1. Re­vi­si­ons­se­nat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Re­vi­si­on zu­rück­ge­wie­sen. Die Sperr­wir­kung des § 11 Abs. 1 Auf­en­thG dient vor allem der Ab­wehr von Ge­fah­ren, die von dem Aus­län­der für die öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung aus­ge­hen. Sie ist auf An­trag des Be­trof­fe­nen auf­zu­he­ben, wenn die Ge­fahr nicht mehr be­steht. Dies war hier nach den Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stan­zen der Fall. Der Klä­ger hat sich seit sei­ner Ver­ur­tei­lung im Jahr 2000 straf­frei ge­führt und lebt mit sei­ner Le­bens­ge­fähr­tin und sei­nen drei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern in fa­mi­liä­rer Ge­mein­schaft. Die Ge­fahr der Be­ge­hung er­neu­ter Straf­ta­ten geht von ihm nicht mehr aus. Er hat damit einen An­spruch auf Be­fris­tung der Wir­kun­gen auf Null. Man­gels Frist­set­zung be­darf es dann auch kei­ner Aus­rei­se. Der Klä­ger hat auch ein Rechts­schutz­be­dürf­nis für sein Be­fris­tungs­be­geh­ren. Denn die ihm er­teil­te Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 5 Auf­en­thG hebt nicht die be­son­de­re Ti­teler­tei­lungs­sper­re für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 2 Auf­en­thG auf, die schnel­ler zu einer Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung führt. Der Senat hat seine bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Wir­kung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 5 Auf­en­thG für be­son­de­re Er­tei­lungs­sper­ren ein­ge­schränkt.

Quelle: Presserklärung des BVerwG vom 06. März 2014