Haftung aus Verpflichtungserklärung trotz Flüchtlingsanerkennung

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Die Pflicht zur Er­stat­tung von So­zi­al­leis­tun­gen, die ein Drit­ter ge­gen­über der Aus­län­der­be­hör­de zu­guns­ten eines Aus­län­ders über­nom­men hat, ent­fällt nicht rück­wir­kend mit des­sen Flücht­lings­a­n­er­ken­nung. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 13.02.2014 (BVerwG 1 C 4.13) ent­schie­den.

Der Klä­ger hatte sich im Juni 2008 ge­gen­über der Be­klag­ten gemäß § 68 des Auf­ent­halts­ge­set­zes schrift­lich ver­pflich­tet, für den Fall der Er­tei­lung eines Be­suchs­vi­sums alle Kos­ten des Le­bens­un­ter­halts sei­ner Schwä­ge­rin Frau B., einer ma­rok­ka­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen, bis zu deren Aus­rei­se oder der Er­tei­lung eines an­de­ren Auf­ent­halts­ti­tels zu tra­gen. Frau B. er­hielt dar­auf­hin ein Be­suchs­vi­sum und reis­te im Juli 2008 in das Bun­des­ge­biet ein. Sie stell­te im Ok­to­ber 2008 einen Asyl­an­trag und bezog zwi­schen März und Au­gust 2010 Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Im Ja­nu­ar 2011 wurde ihr die Flücht­lings­ei­gen­schaft zu­er­kannt. Die Be­klag­te for­der­te den Klä­ger durch Leis­tungs­be­scheid zur Er­stat­tung der an Frau B. vor ihrer Flücht­lings­a­n­er­ken­nung ge­währ­ten Leis­tun­gen i.H.v. knapp 1 300 € auf. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat der Klage gegen den Leis­tungs­be­scheid statt­ge­ge­ben, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sie ab­ge­wie­sen.

Der 1. Re­vi­si­ons­se­nat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Rechts­auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts be­stä­tigt, dass die spä­te­re Flücht­lings­a­n­er­ken­nung den Er­stat­tungs­an­spruch nicht rück­wir­kend er­lö­schen lässt. Die Haf­tung aus der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung endet erst mit der Aus­rei­se des Aus­län­ders oder der Er­tei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zu einem an­de­ren Auf­ent­halts­zweck. Dem­zu­fol­ge er­fasst sie die Er­stat­tung von So­zi­al­leis­tun­gen, die der Aus­län­der wäh­rend eines Asyl­ver­fah­rens be­zo­gen hat, auch dann, wenn der Asyl­an­trag Er­folg hat. Zwar wird zu­guns­ten eines an­er­kann­ten Flücht­lings der Zeit­raum sei­nes Asyl­ver­fah­rens gemäß § 55 Abs. 3 des Asyl­ver­fah­rens­ge­set­zes als Zeit eines be­rech­tig­ten Auf­ent­halts für den Er­werb von Rech­ten (z.B. bei der Ein­bür­ge­rung) an­ge­rech­net. Diese Re­ge­lung zur Er­leich­te­rung der In­te­gra­ti­on des an­er­kann­ten Flücht­lings führt aber nicht zu einer rück­wir­ken­den Er­tei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels und wirkt sich auch nicht zu­guns­ten eines Drit­ten aus, der mit der Ab­ga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung die Haf­tung für die Le­bens­un­ter­halts­kos­ten des Aus­län­ders über­nom­men hat. Uni­ons­recht steht dem Er­stat­tungs­an­spruch nicht ent­ge­gen. Denn Art. 13 der Richt­li­nie 2003/9/EG zur Fest­le­gung von Min­dest­nor­men für die Auf­nah­me von Asyl­be­wer­bern räumt den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit ein, die Ge­wäh­rung so­zia­ler Leis­tun­gen an Asyl­be­wer­ber von deren Be­dürf­tig­keit ab­hän­gig zu ma­chen und ggf. Er­stat­tung von ihnen zu ver­lan­gen. Die Richt­li­nie zielt al­lein auf die so­zia­le Si­che­rung von Asyl­be­wer­bern; sie steht daher der In­an­spruch­nah­me eines Drit­ten aus einer von ihm ab­ge­ge­be­nen Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nicht ent­ge­gen. Auch die nach der Richt­li­nie 2011/95/EU (sog. Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie) de­kla­ra­to­ri­sche Zu­er­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft wirkt auf­ent­halts­recht­lich nicht zu­rück und lässt zudem die Haf­tung des Ga­ran­tie­ge­bers un­be­rührt.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG