Neues aus der Rechtsprechung zum Haftrecht und Ausländerstrafrecht

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Aus den Veröffentlichungen von Februar bis April 2015:

1.)
VG Würzburg, B. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.307 –
Ermessensausweisung bei Tatverdacht
Die Voraussetzungen einer Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind vorliegend gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Der Kläger hat die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Er ist am 15. Juni 2013 entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG ohne einen erforderlichen Pass oder Passersatz in das Bundesgebiet eingereist (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Ermittlungen der Beklagten fest. An den tatsächlichen Feststellungen bestehen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Zweifel. Des Weiteren hat sich der Kläger durch unrichtige Angaben eine Duldung beschafft (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), indem er gegenüber der Ausländerbehörde über Jahre seine richtigen Personalien verschwieg bzw. unterschiedliche Angaben zu seinen Personalien und denen seiner Eltern machte. Insbesondere hat er verschwiegen, dass er seit 2009 einen Wohnsitz in Italien hat, einen italienischen Aufenthaltstitel besitzt und seit spätestens Februar 2012 im Besitz eines indischen Reisepasses ist. Wäre dies der Ausländerbehörde bekannt gewesen, wäre dem Kläger keine Duldung erteilt worden.
Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung, insbesondere eine Bestrafung wegen eines Rechtsverstoßes, ist bei § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer einen Rechtsverstoß begangen hat. Ist der Rechtsverstoß eine Straftat, so ist es also nicht notwendig, dass der Ausländer verurteilt worden ist, schon gar nicht, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts vorliegt. Der Umstand, dass bei Erfüllung eines Straftatbestandes keine Verurteilung erforderlich ist, begründet keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Begehung einer derartigen Tat objektiv feststeht, notfalls nach eigenen Ermittlungen der Ausländerbehörde; ein bloßer Tatverdacht reicht für die Annahme eines Rechtsverstoßes nicht aus (BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 1 C 27/96 – juris Rn. 30; Armbruster in HTK-AuslR, Stand: 11.11.2013, § 55 AufenthG zu Abs. 2 Nr. 2 Rn. 27 ff. m.w.N.; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 AufenthG Rn. 21; Discher in GK-AufenthG, § 55 AufenthG Rn. 469 f. m.w.N.).

2.)
LG Stuttgart, B. v. 16.02.2015 - 19 T 43/15 –

Wirkung des Asylantrags
Der Antragsgegner hat aus der Haft am 26.01.2015 einen Asylantrag gestellt. Zu Recht hat das Amtsgericht gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet, da es beim Antragsgegner aufgrund der vorliegenden Umstände einen begründeten Verdacht angenommen hat, der Antragsgegner werde sich der Abschiebung entziehen. Der begründete Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, kann sich aus entsprechenden Erklärungen oder aus dem Verhalten des Ausländers ergeben. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Ausländer - wie hier - keine festen sozialen Bindungen im Bundesgebiet besitzt, keine verwandtschaftlichen Beziehung im Bundesgebiet hat oder mittellos ist. Hinzukommen müssen vielmehr konkrete Umstände, die den Verdacht der Absicht begründen, die Abschiebung zu verhindern oder ihr sonst zu entgehen (Winkelmann in Renner aaO Rn. 76, 77 m.w.N.). Solche weiteren konkreten Umstände sind hier gegeben. Der Antragsgegner ist - obgleich er kurz zuvor mit Sperrwirkung für eine erneute Einreise - bereits einmal abgeschoben worden war, erneut unerlaubt eingereist und hat sich illegal in Deutschland aufgehalten. Er ist nicht selbstständig und freiwillig nach dem Grenzübertritt bei der Ausländerbehörde erschienen. Bei einer Verkehrskontrolle konnte sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden. Hierbei konnte er sich in keiner Weise ausweisen und war nicht im Besitz von Rückreisedokumenten. Nur mittels „FastID“ konnte seine Identität festgestellt werden. Mithin hat er durch Unterdrückung von Identitäts- oder Reisedokumenten über seine Identität getäuscht und muss unter Umgehung einer Grenzkontrolle eingereist sein. Diesem Sachverhalt tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.Soweit das LG mit Hinweis auf Winkelmann in Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. § 62 Rn. 60 m.w.N. ausführt, diese Vorschrift fände keine Anwendung bei Asylnachsuche, liegt das Gericht in der Annahme falsch und hat die Grundlagen des Asylrechts verkannt.
Zur Klarstellung (auch in der kommenden 11. Auflage):
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten Einreise an der Außengrenze (also direkt aus einem Drittstaat) um Asyl nachsuchen oder nach ihrer unerlaubten Einreise im Bundesgebiet Asyl beantragen und dadurch kraft Gesetzes die Aufenthaltsgestattung erwerben. Dies tritt im Übrigen bei derartigen Fällen der Einreise aus einem sicheren Drittstatt (hier wohl: Österreich) auch erst mit Eingang des Asylantrags beim BAMF ein. Art. 16a Abs. 1 GG steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn der Betroffene ist nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat, sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und konnte sich schon deshalb nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen.

3.)
VG Berlin, U. v. 25.02.2015 - 24 K 14.15 –
Zulässige Direktabschiebungen

  1. Die grundsätzlich zulässige Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche Haftanordnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, entsprechen. Unter besonderen Umständen kann die Direktabschiebung unzumutbar sein, wenn der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund des vorhergehenden Verhaltens der Ausländerbehörde nicht mit seiner Direktabschiebung rechnen muss und daher auch keinerlei Vorkehrungen hierfür treffen kann.
  2. Die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Duldungsantrages muss vor der Durchführung der Abschiebung eindeutig und zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der ausreisepflichtige Ausländer noch tatsächlich die Möglichkeit hat, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen zu können, um die Entscheidung vorläufig gerichtlich überprüfen zu lassen.
  3. Der Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen, ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass der Aufenthalt im Ausland rechtswidrig andauert und ein Aufenthalt im Inland nicht sogleich wieder beendet werden muss.

4.)
BGH, B. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14 –
Amtsermittlung bei Minderjährigen / Flughafentransitaufenthalt
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Haftrichters und des Beschwerdegerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG), weil sie keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage der Minderjährigkeit des Betroffenen und daraus folgend zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG angestellt haben.
Bei der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu.
Gleiches gilt für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG, da das Festhalten auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht. Grundsätzlich ist der Haftrichter daher auch bei einer solchen Anordnung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine altersgerechte Unterbringung des Minderjährigen gewährleistet und die über 30 Tage hinausgehende Unterbringung auf dem Flughafen auch im Übrigen noch verhältnismäßig ist. Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Solche Zweifel werden allerdings nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein; ist diese Behauptung schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Betroffenen offenkundig falsch – was von dem Haftrichter nachvollziehbar darzulegen ist –, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, sind weitere Aufklärungen erforderlich, wobei hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind. Eine Einschätzung des Haftrichters, der Betroffene sei volljährig, reicht in der Regel – selbst wenn sie auf ein großes Erfahrungswissen gestützt ist – nicht aus, um ein sicheres Bild zu gewinnen. Vielmehr sind die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von einer Minderjährigkeit auszugehen.

5.)
BGH, U. v. 26.02.2015 – 4 StR 233/14 –
Gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit eines Schleusers für auf dem Luftweg eingereiste Asylsuchende aus Syrien mit vorherigem Zwischenaufenthalt in Griechenland

Leitsatz:
Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht hat und Asylsuchende, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben und von dort direkt auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, nicht nach Griechenland zurücküberstellt, lässt die Strafbarkeit eines ihre unerlaubte Einreise unterstützenden Schleusers unberührt.

Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II – VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 [Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK]; EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/ Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II – VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.). Auch wenn Griechenland vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr uneingeschränkt als „sicherer Drittstaat“ im asylverfahrensrechtlichen Sinn einzuordnen war (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29), hat sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verändert. Der Einwand der Revision, die noch im nichtöffentlichen Bereich der Flughäfen Frankfurt und München von der Bundespolizei kontrollierten syrischen Staatsangehörigen seien erlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil ihnen die Einreise von den kontrollierenden Bundespolizeibeamten zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 18 Abs. 1, § 18a AsylVfG gestattet worden sei (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 6. Edition, AufenthG, § 95 Rn. 33; Winkelmann in Renner/Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 53), geht fehl. Für eine grenzpolizeiliche Einreisegestattung nach § 18 Abs. 1 AsylVfG war kein Raum, weil die angeführten Asylbewerber im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Beamten der Bundespolizei bereits eingereist waren.

Anmerkung:

Richtig ist, dass nach Art. 20 Schengener Grenzkodex Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen und der damit verbundene Wegfall jedweder Grenzübergangskontrolle und der Abbau aller Grenzübergangsstellen dazu führt, dass sich der Grenzübertritt nicht mehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sondern nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG richtet. Ein Ausländer ist daher an einer Binnengrenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenzlinie (physisch) überschritten und das Hoheitsgebiet des Zielstaates betreten hat.

Fehlgehend ist jedoch die Folgerung des BGH, der Ausländer reise mit einem Binnenflug (Art. 2 Nr. 3 Schengener Grenzkodex) ein, bei dem nach Art. 2 Nr. 1b Schengener Grenzkodex der „Flughafen“ als Binnengrenze gälte, mit der Folge, dass der für die Vollendung der Einreise maßgebliche (physische) Grenzübertritt nicht schon mit dem Überfliegen der (geografischen) Grenzlinie stattfände, sondern erst mit dem Betreten des Hoheitsgebietes des Zielstaates am Flughafen erfolge. Das widerspricht den geltenden völkerrechtlichen Regelungen und Aufassungen.
Die Einreise war daher mit Grenzüberflug bereits völkerrechtlich und strafrechtlich - entgegen der Annahme des BGH - vollendet.