OLG Hamm: Fortsetzung der Strafvollstreckung nach Wiedereinreise eines ausgewiesenen Straftäters

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Reist ein wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Inder, bei dem nach seiner Ausweisung von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen wurde, freiwillig erneut in Deutschland ein, ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortzusetzen; ein erneutes Absehen von der Strafvollstreckung kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht.

Der 48 Jahre alte Betroffene verbüßte bis Januar 2006 eine vom LG Krefeld im Jahre 1996 wegen Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Betroffene zusammen mit weiteren Mittätern das Opfer, welches zuvor seiner Frau nachgestellt hatte, unter Verwirklichung des Mordmerkmals "grausam", über einen längeren Zeitpunkt zu Tode geprügelt hatte. Der Betroffene wurde sodann nach Indien abgeschoben, nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft nach mehr als 10-jähriger Haft von der Regelung des § 456a StPO Gebrauch gemacht hatte.

§ 456a StPO erlaubt es, bei ausländischen Straftätern, die bestandskräftig ausreisepflichtig sind, nach einer bestimmten Vollstreckungsdauer von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen, um den Verurteilten in sein Heimatland abzuschieben. Dabei muss ein Verurteilter im Falle der – freiwilligen – Wiedereinreise mit der Fortsetzung der Strafvollstreckung rechnen. Im August 2012 wurde der Betroffene in Paderborn aufgegriffen, festgenommen und verbüßt seitdem die lebenslange Freiheitsstrafe weiter. Er hat beantragt, zu seinen Gunsten erneut von der Regelung des § 456a StPO Gebrauch zu machen. Den Antrag hat er damit begründet, dass er unwissentlich nach Deutschland eingereist sei. Er sei in einem von seinem Arbeitgeber gesteuerten Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen und habe während der Fahrt geschlafen. Sein Arbeitgeber, der von seiner Strafe nichts gewusst habe, sei dann nach Deutschland gefahren, um neue Kunden zu werben. Hiervon sei er, der Betroffene, zuvor nicht unterrichtet gewesen.

Das OLG Hamm hat den Antrag des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt bei dem wiedereingereisten Betroffenen ein erneutes Absehen von der weiteren Vollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht, weil der staatliche Strafanspruch durchzusetzen sei. Anders sei nur zu entscheiden, wenn eine weitere Inhaftierung aufgrund besonders gewichtiger Umstände nicht mehr vertretbar sei. Derartige Umstände lägen beim Betroffenen nicht vor. Das Oberlandesgericht hat sich davon überzeugt, dass der Betroffene nicht ohne oder gegen seinen Willen in die Bundesrepublik zurückgekehrt war. Vielmehr habe er seine Rückkehr wenigstens billigend in Kauf genommen. Die mit einer Rückkehr verbundenen Risiken seien ihm bekannt gewesen. Das ergebe sich u.a. aus seiner Einlassung ("Ich habe das Risiko auf mich genommen") in dem gegen ihn wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts vor dem AG Krefeld geführten Strafverfahren, in dem er wegen dieser Taten auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 250 Euro verurteilt worden sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Hamm - 1 VAs 32/13 - Entscheidung vom 7.8.2013