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Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 7.6.2005 Az. C-543/03

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Geschrieben von Tomas Renner Jones Freitag, 2. September 2005

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 7.6.2005 Az. C-543/03 EZAR NF 16 Nr. 3 = ZAR 2005, 208

1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO/EWG Nr. 1408/71 in ihrer durch die VO/EG Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Bst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff »Arbeitnehmer « im Sinne von Art. 1 Bst. a fielen.

2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Art. 10 I 1 Bst. a VO/EWG Nr. 574/72 über die Durchführung der VO/EWG Nr. 1408/71 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat.

3. Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Art. 10 I Bst b Ziff. i VO/ Nr. 574/72 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 20.1.2005 Az. C-101/04

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Geschrieben von Tomas Renner Jones Freitag, 2. September 2005

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 20.1.2005 Az. C-101/04 EZAR NF 16 Nr. 2 = ZAR 2005, 70

1. Eine Leistung wie das Urlaubsgeld nach Art. 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24.10.1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer in der durch das Gesetz vom 30.3.1994
geänderten Fassung und Art. 56 der Königlichen Verordnung vom 21.12.1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 27.1.1998 und durch die Königliche Verordnung vom 4.3.2002 geänderten Fassung stellt eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 I Bst. c VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, dar.

2. Art. 45 VI VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats für die Gewährung einer Leistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach Art. 71 I Bst. a Ziff. Ii VO/EWG 1408/71 in dieser Fassung bezogen hat, berücksichtigen muss, als ob dieser Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 14.10.2004 Az. C-193/03

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Geschrieben von Tomas Renner Jones Freitag, 2. September 2005

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 14.10.2004 Az. C-193/03 EZAR NF 16 Nr. 1 = ZAR 2005, 32

Art. 34 VO/EWG 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO/EWG 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die VO/EWG 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 in der Fassung der VO/EG 1399/1999 des Rates vom 29.4.1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der nach einer internen Regelung verfolgten Praxis einer Krankenkasse nicht entgegensteht, wonach diese die ihren Versicherten bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten in voller Höhe erstattet, wenn sie einen Betrag von 200 DM nicht übersteigen.

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung EuGH 14.4.2005 Az. C-157/03

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Geschrieben von Tomas Renner Jones Freitag, 2. September 2005

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung EuGH 14.4.2005 Az. C-157/03 EZAR NF 14 Nr. 2 = ZAR 2005, 128

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den RL 68/360/EWG, 73/148/EWG und 90/365/EWG verstoßen, dass es ? diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und  ? unter Verstoß gegen die Bestimmungen der RL 64/221/EWG  die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung, EuGH 19.10.2004 Az. C-200/02

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Geschrieben von Tomas Renner Jones Freitag, 2. September 2005

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung EuGH 19.10.2004 Az. C-200/02 EZAR NF 14 Nr. 1 = ZAR 2005, 32

Art. 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

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