Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 5. September 2006 (Az.: 1 C 20.05) die Rücknahme der durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis einer aus der Ukraine stammenden Ausländerin aufgehoben, weil es an der erforderlichen Ermessensentscheidung fehlte. Damit war nicht zu entscheiden, ob eine mit ausreichenden Ermessensgründen versehene Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes geführt hätte.
Der EuGH äußert sich in seinem Urteil vom 11.07.2006 in der Rechtssache C-13/05 Sonia Chacón Navas / Eurest Colectividades SA erstmals zum Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2006, Aktenzeichen 7 UE 509/06, haben Ausländer, die sich seit Jahren in der Bun-desrepublik Deutschland aufhalten und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ver-pflichtet sind, nicht allein deshalb einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, weil ihnen eine freiwillige Ausreise aufgrund der Dauer ihres Auf-enthaltes und einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aus ihrer Sicht nicht zumutbar ist.
Der HessVGH hat mit Beschluss vom 6.6.2006 (Az.: 7 TG 1149/06) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufgehoben, mit dem die Vollziehung der Abschiebung in Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ausgesetzt worden war.
Der EuGH hat in der Rechtssache C-173/03, TDM, am 13. Juni 2006 entschieden, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch einem obersten Gericht zuzurechnende offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.