Rechtsprechung Die Rechtsprechung zu den vielfältigen Bereichen des Migrationsrechts ist ähnlich breit angelegt wie die Rechtsquellen. Dem entsprechend hat in den letzten drei Jahrzehnten die Judikatur der europäischen Gerichte (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR –) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auf nationaler Ebene haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die Verfassungsgerichte der Bundesländer zur Klärung der Regeln für den Umgang mit Nichtdeutschen beigetragen und deren Rechte und Pflichten grundsätzlich bestimmt und auch fortentwickelt. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Rechtsbereichen Staatsangehörigkeit, Einreise, Aufenthalt und Asyl sowie Arbeit und Soziales im Einzelnen haben die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder begleitet und gesteuert und dabei über zahlreiche Zweifelsfragen entschieden.
Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt. Nach der Vorläuferfassung der Vorschrift war dies nur für den Fall vorgesehen, dass der Betroffene weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Rechtskräftige Urteile sind auch bei Europarechtswidrigkeit zu beachten. Dies entschied der EuGH am 16.03.2006 in der Rs. C-234/04, Kapferer. Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Die 5. Kammer des VG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.02.2006 (5 K 5146/04) entschieden, dass eine Ausweisungsverfügung wegen Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen ?Vier-Augen-Prinzips?, welches bei Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen, die Rechts aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ableiten können, grundsätzlich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfordert, unheilbar rechtswidrig ist. Dabei wurde der Frage nachgegangen, ob die bevorstehende Aufhebung des Art. 9 RL 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie oder die Regelung des § 46 LVwVfG zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers führen können.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat durch Beschluss vom 24.02.2006 (Az. 8 G 206/06 (2)) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahren aus europarechtlichen Grundsätzen abgeleht. Der Antragsteller wollte im Hinblick auf mögliche Rechte aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-.Abkommens/Marokko eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert erhalten. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung wurde abgelehnt. Die Entscheidung fürht hierrzu Folgendes aus:
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 24.02.2006 (Az.: 7 B 10020/06.OVG) die Abschiebung einer Familie aus dem Kosovo einstweilen ausgesetzt, weil im Falle aller Antragsteller einiges dafür sprach, dass gemäß Art. 8 EMRK ein Vollstreckungshindernis besteht und die Antragsteller deshalb sogar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG haben.
Der 7. Senat des OVG Rheinland-Pfalz stützte seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:
?Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.