Nachrichten Rechtsprechung

Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet

Die 4. und 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt haben in zwei Entscheidungen - Urteil vom 22.11.2005 und Beschluss vom 21.12.2005 - die Rückführung von Familien nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt, wenn diese in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert sind.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen Kindes gegen drohende Abschiebung

Die Verfassungsbeschwerde eines seit 1999 in Deutschland lebenden serbisch-montenegrinischen Vaters einer 5jährigen deutschen Tochter, dessen Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden war, war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hob die Eilrechtsschutz versagenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 GG (Schutz der Familie) verletzten. Die Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Beschwerdeführers an seine im Bundesgebiet lebende Tochter nicht angemessen berücksichtigt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Rechtssache Keles mit Urteil vom 27.10.2005 ? 3223 1/02 ? eine Ausweisung, die unbefristet verfügt worden war, für unvereinbar mit Art. 8 Abs. 2 EMRK erklärt. 

Der EGMR vertrat die Auffassung, dass bei einer Entscheidung über eine Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen sei, ob sie unbefristet zulässig ist. Bei dieser Prüfung seien Umstände zu würdigen wie die Art der begangenen Straftaten, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Frage, ob der Ausländer über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und die Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder in der Türkei konfrontiert wären.

Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden Kindes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht vereinbar ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen. Die entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes und die nunmehr geltende Nachfolgeregelung im Aufenthaltsgesetz sind daher nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.

Seite 130 von 147