Nachrichten Rechtsprechung

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung EuGH 14.4.2005 Az. C-157/03 EZAR NF 14 Nr. 2 = ZAR 2005, 128

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den RL 68/360/EWG, 73/148/EWG und 90/365/EWG verstoßen, dass es ? diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und  ? unter Verstoß gegen die Bestimmungen der RL 64/221/EWG  die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

Rechtsprechung EUGH Familienzusammenführung EuGH 19.10.2004 Az. C-200/02 EZAR NF 14 Nr. 1 = ZAR 2005, 32

Art. 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

EuGH Dienstleistung 21.4.2005 Az. C-140/03 EZAR NF 13 Nr. 5 = ZAR 2005, 168

1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,

? dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50% am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und
? dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG und 48 EG verstoßen.

EuGH Dienstleistung 2.6.2005 Az. C-89/04 EZAR NF 13 Nr. 7 = ZAR 2005, 251

1. Der Begriff »Fernsehsendung« im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG in der durch die RL 97/36/EG geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff »Dienstleistung der Informationsgesellschaft« im Sinne von Art. 1 Nr. 2 RL 98/34/EG definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.

2. Ein Dienst fällt unter den Begriff »Fernsehsendung« im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG in der durch die RL 97/36/EG geänderten Fassung, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.

3. Ein Dienst wie »Filmtime«, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffs »Fernsehdienst« der Vorrang einzuräumen. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in
Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.

4. Die Bedingungen, unter denen der Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes »Filmtime« seine Verpflichtung aus Art. 4 I RL 89/552/EWG, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischenn Werken vorzubehalten, erfüllt, sind ohne Einfluss auf die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst.

EuGH Dienstleistung  14.4.2005 Az. C-341/02 EZAR NF 13 Nr. 4 = ZAR 2005, 128

Art. 48 EGV (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) steht einer nationalen Maßnahme entgegen, die einer Person, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nur in der Höhe gewährt, die auf den inländischen Teil der
Reise entfällt, obwohl nach dieser Maßnahme sämtliche Reisekosten erstattet worden wären, wenn eine solche Tätigkeit im Inland ausgeübt worden wäre.

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