Wohnungsdurchsuchung, SIS-Ausschreibung, etc.

Betreten mehrere Polizeibeamte ohne ausdrückliche Zustimmung des Wohnungsinhabers eine Doppelhaushälfte, um in sämtlichen Stockwerken sowie in Nebengebäuden nach einem Ausländer zu suchen, dessen Abschiebung beabsichtigt ist, handelt es um eine Wohnungsdurchsuchung, die gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, Art. 13 Abs. 2 GG einer vorherigen amtsrichterlichen Anordnung bedarf.

  • Aufnahme in das Schengener Informationssystem (SIS),
  • EMRK-Normen: Art. 6 Abs. 1 EMRK (unanwendbar ratione materiae);
  • Art. 8 EMRK (offensichtlich unbegründet)

Hat das Amtsgericht einen Abschiebungshaftbeschluss aufgehoben und ist der Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen, ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand entfallen und die Hauptsache erledigt. Das nachträglich eingelegte Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz bei erledigten Durchsuchungsanordnungen und präventiven polizeilichen Ingewahrsamnahmen (vergleiche BVerfG, 1997-04-30, 2 BvR 817/90, NJW 1997, 2163 und BVerfG, 1998-03-24, 1 BvR 1935/96) unzulässig.

Die Vorführung gemäß GeschlKrG § 18 ist keine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt nach GG Art 104 Abs 2 unterliegt.

  1. Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt kein Freiheitsentziehung dar (Vergleiche BVerwG, 1981-06-23, I C 78.77).
  2. Zur Frage des berechtigten Interesses an einer Feststellungsklage zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
  3. Zur Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt nicht ein bloß denkbares Rehabilitierungsinteresse, das der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und an dem ihm ersichtlich nichts liegt.
  4. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist (hier: Ausreisepflicht eines Ausländers), sind nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendige Freiheitsentziehungen. 
  5. Die Auswirkung des zwangsweisen Außerlandesbringens (Abschiebung) auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers ist lediglich eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Ausreisepflicht.

Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt keine Freiheitsentziehung dar.

Zur Notwehrfähigkeit einer rechtswidrigen Durchsuchung zwecks Abschiebung
  1. Von der Ausländerbehörde veranlasste, auf die Anordnung von Abschiebehaft gerichtete Zwangsmaßnahmen bedürfen der vorherigen richterlichen Anordnung, deren Vorhandensein zu prüfen auch der auf Grund eines Vollzugshilfeersuchens der Ausländerbehörde mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme befasste Polizeibeamte eigenverantwortlich verpflichtet bleibt.
  2. Der Widerstand gegen die mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme befassten Polizeibeamten ist gemäß StGB § 113 Abs 3 StGB gerechtfertigt, wenn eine richterliche Anordnung nicht vorliegt.
Zur Wohnungsdurchsuchung bei Abschiebung
  1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Ermöglichung einer Abschiebung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur zulässig, wenn konkrete Umstände (etwa eine bereits gescheiterte Vollstreckungsmaßnahme) dafür sprechen, dass sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen hält, dass seine Ingewahrsamnahme nur durch eine zweckgerichtete Durchsuchung in der Wohnung möglich ist.
  2. Das Gericht muss die dazu erforderlichen Tatsachen feststellen (§ 12 FGG).
  3. Fehlen die dazu erforderlichen Feststellungen, kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht durch später bekannt gewordene Tatsachen gestützt werden.
Zur Eignung der SIS-Ausschreibung als Europäischer Haftbefehl
  1. Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83a Abs.1 und 2 IRG, wenn diese eine ausreichende Beschreibung der Tatumstände enthält.
  2. Ermöglicht eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich.
  3. Im Falle einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist die kurzfristige Beiziehung von weiteren Haftunterlagen durch das Oberlandesgericht nicht angezeigt, wenn eine unverzügliche Entscheidung über die Haftfrage geboten ist.