Antworten der Bundesregierung zu diversen Anfragen im Bundestag

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Fragen und Antworten zu verdachtsunabhängigen Kontrollen durch die Bundespolizei, zum Asylunterstützungsbüro (EASO), zu Frontex-Einsätzen (Grundsatz der Nichtzurückweisung) sowie zu EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Antwort der Bundesregierung zum Thema „Ethnic Profiling“ durch Angehörige der Bundespolizei im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen (Drucksache 17/10007 vom 14. 06. 2012).

Die Bundespolizei hat in dem Prozess vor dem VG Koblenz darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) lageabhängige Befragungen unter anderem in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes durchführen kann. Ziel dieser polizeilichen Maßnahme ist es, Informationen zur Aufgabenerfüllung gemäß § 2 BPolG – Grenzschutz –, hier im Besonderen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise, zu erlangen. Die befragte Person muss dabei nicht selbst in dem Verdacht stehen, unerlaubt einzureisen bzw. eingereist zu sein.

Bei der Anwendung der Befugnis des § 22 Absatz 1a BPolG durch Beamte der Bundespolizei wird grundsätzlich nicht auf die in der Frage genannten Kriterien (Anm.: Rasse, Herkunft oder Religion) abgestellt. Stattdessen werden insbesondere polizeiliche Erfahrungswerte und aktuelle Lageerkenntnisse herangezogen. Somit kann grundsätzlich jeder Reisende Adressat dieser Maßnahmen sein. Insofern besteht Übereinstimmung mit den in der Antwort auf die bezeichnete Kleine Anfrage getroffenen Aussagen.

Den in den Politischen Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zur Bekämpfung rassistischer Diskriminierung zugrunde liegenden Grundsätzen und Zielen wird in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf die Definition zu „ethnic profiling“ ist festzustellen, dass die Vorgaben beachtet und umgesetzt werden.  

icon Antwort der Bundesregierung zu § 22 I a BPolG - BT-Drs. 17/10007 vom 14.06.2012 (65.18 kB 2012-07-25 18:57:01)

Antwort der Bundesregierung zur Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (Drucksache 17/10276 vom 09. 07. 2012).    

Zum Stichtag 1. Juni 2012 weist der Stellenplan für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) insgesamt 61 Vollzeitstellen aus. Davon sind 39 Dienstposten besetzt, für 22 weitere Stellen läuft derzeit die Personalgewinnung. Die Mitarbeiter kommen derzeit aus Österreich, Bulgarien, Dänemark, Polen, Schweden, Deutschland, Griechenland, Estland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Malta, den Niederlanden, Rumänien, der Tschechischen Republik und Belgien.

Bei EASO handelt es sich um eine Organisation sowohl in der personellen als auch organisatorischen Aufbauphase. Daher können noch nicht alle zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfang wahrgenommen werden. Im Verhältnis zu 2012 ist für das Jahr 2013 ein Mittelaufwuchs von ca. 2 Mio. Euro vorgesehen.

Das EASO kann für seine Ausbildungs- und Schulungsaktivitäten im Asylbereich auf Vorarbeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere auf das vom GDISCNetzwerk (General Director’s Immigration Services Conference) entwickelte sog. European Asylum Curriculum (EAC) zurückgreifen. Beim EAC handelt es sich um ein gemeinschaftsweit einsetzbares Schulungsprogramm für Asyl- und Migrationsdienste. Es beinhaltet insgesamt 13 Schulungsmodule für alle wesentlichen Bereiche des Asylverfahrens. Dieses umfassende Trainingssystem für Asylverfahren beruht auf dem derzeitigen Stand des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wird fortlaufend unter der Federführung des EASO in Zusammenarbeit mit Experten der Mitgliedstaaten und dem UNHCR aktualisiert und setzt somit Qualitätsstandards für die Durchführung von Asylverfahren in der Europäischen Union.

icon Antwort der Bundesregierung zum EASO - BT-Drs. 17/10276 vom 09.07.2012 (82.85 kB 2012-07-25 18:59:43)

Antwort der Bundesregierung zu Kooperationsverträgen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen und die Bindungswirkung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei Einsätzen und Kooperationen (Drucksache 17/9757 vom 23. 05. 2012).    

Gemäß Bericht der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 18. April 2012 über die Sitzung des Strategischen Ausschusses Einwanderung, Grenzen und Asyl am 16. April 2012 betonte die Vertreterin der EU-Kommission, dass es in jedem Fall notwendig sei, die aufgegriffenen Personen darüber zu informieren, wohin sie verbracht würden und dass das Gebot der Nichtzurückweisung beachtet werden müsse. Eine Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung beinhaltet bereits der Ratsbeschluss zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von FRONTEX an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten koordinierten operativen Zusammenarbeit vom 26. April 2010 (2010/252/EU). Dort ist in Ziffer 1.2 ferner geregelt, dass die aufgegriffenen oder geretteten Personen auf geeignete Weise zu informieren sind, so dass sie etwaige Gründe vorbringen können, aufgrund derer sie annehmen, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.
In der Entscheidung Hirsi et al. gegen Italien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt eine extraterritoriale Anwendung von Artikel 3 EMRK angenommen. Er betont ferner, dass Personen, gegen die Rückführungsmaßnahmen ergriffen werden, deren Folgen möglicherweise irreversibel sind, das Recht auf ausreichende Unterrichtung haben, um effektiven Zugang zu den jeweiligen Verfahren zu erhalten und ihre Einwände zu begründen. In diesem Verständnis stimmt die Bundesregierung den Ausführungen der Kommission zu.

FRONTEX hat mit folgenden Drittstaaten Arbeitsübereinkommen abgeschlossen:

Russland, Ukraine, Kroatien, Moldawien, Georgien, EJR Mazedonien, Serbien, Albanien, Bosnien Herzegowina, Vereinigte Staaten von Amerika, Montenegro, Weißrussland, Kanada, Kap Verden, Nigeria und Armenien.

Mit folgenden Institutionen, Agenturen und Behörden wurden Kooperationsabkommen
abgeschlossen:

CIS CS (Coordination Service of Council of Border Troops Commanders of the Commomwealth of Independent States), MARRI (Migration, Asylum, Refugees -Regional Initiative), EU-Kommission, EU-Ratsarbeitsgruppe Zollzusammenarbeit, IOM (International Organization for Migration), EU SitCen (EU Joint Situation Centre), Interpol, ICMPD (International Centre for Migration Policy Development), CEPOL (European Police College), Europol, EMSA (European Maritime Safety Agency), CFCA (Community Fisheries Control Agency), European Commission Joint Research Centre, EU Grundrechteagentur, DCAF (Democratic Control of Armed Forces) und UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime).

icon Antwort der BuReg zu Frontex - BT-Drs. 17/9757 vom 23.05.2012 (95.97 kB 2012-07-25 19:04:17)

Antwort der Bundesregierung zu EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 17/9537 vom 08. 05. 2012).   

EU-weit anhängig sind nach Auskunft der Europäischen Kommission 1 590 Vertragsverletzungsverfahren (Stichtag: 26. April 2012).

Gegen Deutschland sind aktuell (Stichtag: 3. Mai 2012) 68 Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Vertragsverletzungsverfahren richten sich immer gegen die Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der Vorwurf der Kommission auf Umstände bezieht, die in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Der Verfahrensstand ist in den genannten Verfahren wie folgt: Mahnschreiben gemäß Artikel 258 AEUV

30

Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV

23

Klagebeschluss gemäß Artikel 258 AEUV

1

Klageverfahren gemäß Artikel 258 AEUV

6

Verurteilung mit Umsetzungsbedarf gemäß Artikel 258 AEUV

5

Mahnschreiben gemäß Artikel 260 AEUV

2

Klageverfahren gemäß Artikel 260 AEUV

1

Die Bundesregierung hat keinen vollständigen Überblick über die Maßnahmen, die die Organe der EU gegenüber anderen Mitgliedstaaten ergreifen. Bekannt sind hier aber die nachfolgend aufgelisteten Verurteilungen von Mitgliedstaaten zur Zahlung von Zwangsgeldern bzw. Pauschalbeträgen durch den EuGH.
Ob und in welchem Umfang die verhängten Zwangsgelder bzw. Pauschalbeträge bis heute gezahlt wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Rechtssache

Mitgliedstaat

Datum des Urteils

Höhe Pauschalbetrag

Höhe Zwangsgeld

C-387/97

Griechenland

04.07.2000

20 000 Euro/Tag

C-278/01

Spanien

25.11.2003

34 200 Euro/Tag (624 150 Euro für jedes Jahr und jedes Prozent der Badegebiete, die nicht den Vorgaben der RL entsprechen)

C-304/02

Frankreich

21.07.2005

20 000 000 Euro

57 767 250 Euro je 6-Monats-Zeitraum

C-177/04

Frankreich

14.03.2006

31 650 Euro/Tag

C-70/06

Portugal

10.01.2008

19 392 Euro/Tag

C-121/07

Frankreich

09.12.2008

10 000 000 Euro

C-369/07

Griechenland

07.07.2009

2 000 000 Euro

16 000 Euro/Tag

C-568/07

Griechenland

04.06.2009

1 000 000 Euro

C-109/08

Griechenland

04.06.2009

3 000 000 Euro

31 536 Euro /Tag

C-407/09

Griechenland

31.03.2011

3 000 000 Euro

C-496/09

Italien

17.11.2011

30 000 000 Euro

30 000 000 Euro je 6-Monats-Zeitraum

icon Antwort der BuReg zu Vertragsverletzungsverfahren - BT-Drs. 17/9537 vom 08.05.2012 (136.82 kB 2012-07-25 19:06:13)