Rückblick: Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten

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Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die so genannte Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:
1) Anerkennung öffentlicher und privater Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
2) Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der anerkannten Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
3) Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland)

Seit 01.12.2007 werden Anträge von Forschungseinrichtungen auf Anerkennung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten bearbeitet. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen sowie Einzelheiten zum Verfahren sind der Internetseite des Bundesamtes www.bamf.de/forschungsaufenthalte zu entnehmen.

Bis 30.11.2008  wurden 95 Anträge von Forschungseinrichtungen auf Anerkennung gestellt, davon 89 von Einrichtungen deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und 6 von Einrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus privaten Mitteln finanziert wird. In 94 Fällen konnten die Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen anerkannt werden, in einem Fall stehen noch Unterlagen aus. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit lag, nach Eingang aller Unterlagen, unter einer Woche.

Bislang blieb die Nutzung dieses vereinfachten Zulassungsweges von Forschern aus Nicht-EU-Staaten hinter den Erwartungen zurück. Da der Begriff der „Forschung“ vom Gesetzgeber weit ausgelegt wurde: „Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zu-lässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Er-kenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden“, war erwartet worden, dass insbesondere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus privaten Mitteln finanziert werden, von dem neuen Verfahren Gebrauch machen. Besonderes Gewicht könnte hierbei haben, dass auch Ingenieure und IT-Fachkräfte, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und in Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, nach diesem Verfahren zugelassen werden können.

Für den Forscher selbst ergeben sich aus dem neuen Verfahren folgende Vorteile:
1) Der neue Aufenthaltstitel räumt dem Forscher das Recht ein, unter bestimmten Voraus-setzungen Teile des Forschungsvorhabens auch außerhalb des Bundesgebietes in einem anderen (so genannten „zweiten“) Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
2) Der Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers unterliegt keinerlei Beschränkung, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
3) Sofern die Ehe bereits bestand, als der Forscher seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-gebiet verlegt hat, ist der Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen durch den Ehegatten nicht erforderlich.

Referat 225,
Migrations- und Integrationsforschung
Schwerpunkt Ökonomie,
Grundsatzaspekte der ökonomischen Migration
Geschäftsstelle Beirat für Forschungsmigration
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen -
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstr. 210
90343 Nürnberg
Telefon: +49 (0) 911/943-4710
Fax: +49 (0) 911/943-4007
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Internet: www.bamf.de