Nachrichten Rechtsprechung

Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 4. Juli 2019 (BVerwG 1 C 45.18) in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.

Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 25. April 2019 (BVerwG 1 C 28.18) entschieden.

Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 09. Mai 2019 (BVerwG 1 C 21.18) entschieden. Zugleich hat es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot angerufen.

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