Nachrichten Asylrecht

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dies hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich einer aktuellen Presseerklärung mit Urteil vom 21. April 2022 (BVerwG 1 C 10.21) entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2021 (Az.: 2 BvQ 8/21) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Abschiebung nach Afghanistan untersagt. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein habe die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung (hier: Afghanistan) verletzt. Denn es beschäftigt sich nicht damit, wie sich die COVID-19-Pandemie auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt, auf das es den Antragsteller bezüglich seiner Drogen- und Substitutionstherapie verweist.

Ausweislich einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 18. Februar 2021 (BVerwG 1 C 4.20) entschieden, dass von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden kann, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.

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