Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Nur wenn in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, kann die Unterbringung nach Satz 2 in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, wobei die Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind.

Der EuGH klärt eine der zentrale Fragen des Freizügigkeitsrechts. In Literatur und Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, in welchem Umfang die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleibt, wenn ein Unionbürger nach mehr als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wird. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, der die Regelung des Art. 7 Abs. 3 lit b UnionbürgerRL umsetzt, lässt anders als bei einer Beschäftigung von weniger als einem Jahr (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU) nicht erkennen, ob es eine zeitliche Höchstgrenze gibt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-391/16, C-77/17 und C-78/17 (M / Ministerstvo vnitra, X und X / Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides) entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen, gültig sind. Der Gerichtshof ist auch der Ansicht, dass die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder die Verweigerung der Zuerkennung dieser Rechtsstellung nicht dazu führen, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling verliert. Obwohl eine solche Person nicht oder nicht mehr über alle in der Richtlinie den Inhabern der Rechtsstellung als Flüchtling vorbehaltenen Rechte und Leistungen verfügt, kann sie daher bestimmte im Genfer Abkommen vorgesehene Rechte geltend machen oder weiterhin geltend machen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az.: 9 B 56/19) einer Bulgarin die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit versagt, weil eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergab, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Freizügigkeitsregelung nicht erreicht wurde. Denn die Betroffene habe in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit als Arbeitnehmer willkürlich herbeigeführt habe, um ergänzende Sozialhilfe zu erlangen.

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