LG Landshut - 62 T 2889/09 - Beschluss vom 29.10.2009

LG Landshut - 62 T 2889/09 - Beschluss vom 29.10.2009

Zur Problematik der örtlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts bei Überstellung aus dem Ausland

Ein Amtsgericht ist zum Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung örtlich zuständig, wenn sich im Falle einer Rücküberstellung aus dem Ausland der Flughafen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts befindet und damit das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung dort im Rahmen der Überstellung entsteht, § 416 FamFG. Der aufzuhebende Beschluss des Amtsgerichtes ist als Anlage beigefügt.

Dateiname: haft_lg-landshut_oertliche-zustaendigkeit_ueberstellung1_291009.pdf
Dateigröße: 587.82 KB
Erstellungsdatum: 22.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 22.12.2009