Zur Problematik der örtlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts bei Überstellung aus dem Ausland
Ein Amtsgericht ist zum Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung örtlich zuständig, wenn sich im Falle einer Rücküberstellung aus dem Ausland der Flughafen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts befindet und damit das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung dort im Rahmen der Überstellung entsteht, § 416 FamFG. Der aufzuhebende Beschluss des Amtsgerichtes ist als Anlage beigefügt.
Dateiname: | haft_lg-landshut_oertliche-zustaendigkeit_ueberstellung1_291009.pdf |
Dateigröße: | 587.82 KB |
Erstellungsdatum: | 22.12.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 22.12.2009 |